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GLEICHBEHANDLUNG

Männer durch Wiener Frauenwohnprojekt nicht diskriminiert


Das Wiener Frauenwohnprojekt [ro*sa] schließt seine Mietverträge nur mit Frauen ab. Die geschlechtermäßige Ungleichbehandlung ist laut der Gleichbehandlungskommission durch das Ziel, die faktische Ungleichheit zwischen den Geschlechtern zu beseitigen, gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz liegt somit nicht vor.

Wegen einer mutmaßlichen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen wurde gegen das Frauenwohnprojekt [ro*sa] Donaustadt ein Verfahren eingeleitet. Der Verein des Projektes sowie der Bauträger, die Wohnbauvereinigung für Privatangestellte, berücksichtigen bei der Wohnungsvergabe nämlich nur Frauen. Die Gleichbehandlungskommission beim Bundeskanzleramt sah in dem Projekt (GBKIII/42/09) jedoch keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 40 b Gleichbehandlungsgesetz (GlBG). Die Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt, da die Zielgruppe des Projektes einer faktischen Benachteiligung am Wohnungsmarkt unterliege. Im Sinne der Richtlinie 2004/113/EG bzw § 40d GlBG sei die Bevorzugung der Frauen durch ein legitimes und verhältnismäßiges Ziel gerechtfertigt.

Förderung der faktischen Gleichstellung

Durch die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für ein Geschlecht könnte eine geschlechtermäßige Ungleichbehandlung und somit eine Diskriminierung im Sinne des § 40c Abs 1 GlBG vorliegen. Eine dartige Diskriminierung liegt nach § 40d GlBG nicht vor, wenn diese (Ungleich)behandlung durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. Auch die Richtlinie 2004/113/EG des Rates verweist darauf, dass eine unterschiedliche Behandlung der Geschlechter zur Förderung der Gleichstellung gerechtfertigt sein kann. Das Frauenwohnprojekt wurde von der Gleichbehandlungskommission aufgrund der faktischen Ungleichheit der angesprochenen Zielgruppe als ein Mittel zur Förderung der Gleichstellung in diesem Dienstleistungsbereich beurteilt.

Bestimmte Frauengruppen besonders benachteiligt 

Die Projektzielgruppe stellen insbesondere alleinerziehende Mütter, alleinlebende ältere Frauen mit geringerem Einkommen und Frauen mit Migrationshintergrund dar. Die Gleichbehandlungskommission verwies auf Statistiken nach denen es deutlich mehr alleinerziehende Frauen als Männer gibt und auch der Prozentsatz alleinlebender Frauen über 60 Jahren deutlich höher ist. Für diese Frauen sei der Zugang und die Finanzierung zu geeignetem Wohnraum deutlich schwieriger als für Männer. Die Wohnungen des Frauenwohnprojektes sind finanziell erschwinglicher, zudem sollen alleinerziehende Mütter bei der Kinderbetreuung durch Gemeinschaftsanlagen unterstützt werden.

Diese Maßnahmen sind laut der Kommission iSd § 40d GlBG geeignet, strukturelle Benachteiligungen von Frauen beim Zugang zu Wohnraum auszugleichen und deren berechtigte Interessen zu fördern. Das Wohnprojekt sei zudem ebenso verhältnismäßig und ein angemessenes Mittel zur Zielerreichung. Die Wohnbauvereinigung bietet nämlich insgesamt 20.000 Wohnungen an. Dabei sind bloß 38 Wohnungen im Rahmen des Frauenwohnprojektes vermietet. Bei der zahlenmäßig weitüberwiegenderen Zahl an Wohnprojekten haben Männer somit ebenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu Wohnungen.



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