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ASYLRECHT

VwGH: Gefahr der Beschneidung asylrelevant


Rund 95 % aller Frauen werden in Eritrea Opfer von Beschneidungen. Die hohe Wahrscheinlichkeit im Kindesalter einer Genitalverstümmelung unterworfen zu werden erkannte jüngst auch der VwGH. Ein gegenteiliger Asylbescheid des unabhängigen Asylgerichtshofs wurde wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Zwei minderjährige Asylwerberinnen flohen aus ihrem Heimatland Eritrea im nordöstlichen Afrika aus Furcht vor einer Genitalverstümmelung. Das Bundesasylamt sowie der unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) wiesen die Asylanträge gemäß § 7 Asylgesetz ab, da sie keine Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen sahen. Da die Vorinstanzen die einschlägige Berichtslage nicht berücksichtigten, sah der VwGH (2007/01/0284) die Beurteilung als unvollständig und unschlüssig an. Die negativen Bescheide wurden  wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Glaubhafte Verfolgung für Asyl ausschlaggebend

Der Asylstatuts kann gemäß § 7 Asylgesetz aberkannt werden, wenn eine drohende Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nicht glaubhaft ist. Eine Verfolgung droht dann, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde, so der VwGH. Um die Glaubhaftigkeit einer asylrelevanten Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe zu beurteilen, ist ebendieser Maßstab anzulegen. Der UBAS hat es verabsäumt, sich mit den Berichten und der Lage in Eritrea auseinanderzusetzen. Die Asylanträge lediglich mit der Begründung abzuweisen, dass die Mädchen in Eritrea nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit beschnitten werden würden, war für die Höchstrichter unzureichend. Der UBAS argumentierte, dass die Asylwerberinnen, da sie ohne ihre Mutter nach Eritrea zurück müssten, vermutlich in einem Waisenhaus, auf der Straße oder bei Pflegeeltern landen würden. Diese außenstehenden, fremden Personen wüssten nicht, ob die Mädchen bereits wären oder nicht.

Genitalverstümmlung als gelebte Praxis

Diverse Berichte, darunter der Bericht des U.S. Department of State "Country Report on Human Rights Practices“ (2005) oder der Jahresbericht von Amnesty International 2005, zeigen auf, dass rund 95% aller Frauen und Mädchen in Eritrea einer Genitalverstümmelung unterzogen werden. Aufgrund der Berichtslage folgte der VwGH der Begründung des UBAS nicht. Das Alter, die Lebensumstände und die berichtete Häufigkeit derartiger Praktiken führten das Höchstgericht zu dem Ergebnis, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass sich auch außenstehende Personen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Kenntnis über diesen Umstand verschaffen würden. Die Begründung des UBAS, dass die Mädchen keinem konkreten familiären oder gesellschaftlichen Druck ausgesetzt wären und bloß subjektive Befürchtungen hätten, sei unvollständig und angesichts der angenommen Wahrscheinlichkeit einer Beschneidung unschlüssig.



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