Zwei minderjährige Asylwerberinnen flohen aus ihrem Heimatland Eritrea im nordöstlichen Afrika aus Furcht vor einer Genitalverstümmelung. Das Bundesasylamt sowie der unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) wiesen die Asylanträge gemäß § 7 Asylgesetz ab, da sie keine Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen sahen. Da die Vorinstanzen die einschlägige Berichtslage nicht berücksichtigten, sah der VwGH (
2007/01/0284) die Beurteilung als unvollständig und unschlüssig an. Die negativen Bescheide wurden wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Glaubhafte Verfolgung für Asyl ausschlaggebend Der Asylstatuts kann gemäß
§ 7 Asylgesetz aberkannt werden, wenn eine drohende Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nicht glaubhaft ist. Eine Verfolgung droht dann, wenn sich eine
mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde, so der VwGH. Um die Glaubhaftigkeit einer asylrelevanten Verfolgung wegen
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe zu beurteilen, ist ebendieser Maßstab anzulegen. Der UBAS hat es verabsäumt, sich mit den Berichten und der Lage in Eritrea auseinanderzusetzen. Die Asylanträge lediglich mit der Begründung abzuweisen, dass die Mädchen in Eritrea
nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit beschnitten werden würden, war für die Höchstrichter unzureichend. Der UBAS argumentierte, dass die Asylwerberinnen, da sie ohne ihre Mutter nach Eritrea zurück müssten, vermutlich in einem Waisenhaus, auf der Straße oder bei Pflegeeltern landen würden. Diese außenstehenden, fremden Personen wüssten nicht, ob die Mädchen bereits wären oder nicht.
Genitalverstümmlung als gelebte Praxis Diverse Berichte, darunter der Bericht des U.S. Department of State "Country Report on Human Rights Practices“ (2005) oder der Jahresbericht von Amnesty International 2005, zeigen auf, dass rund 95% aller Frauen und Mädchen in Eritrea einer Genitalverstümmelung unterzogen werden. Aufgrund der Berichtslage folgte der VwGH der Begründung des UBAS nicht. Das Alter, die Lebensumstände und die berichtete Häufigkeit derartiger Praktiken führten das Höchstgericht zu dem Ergebnis, dass
vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass sich auch außenstehende Personen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Kenntnis über diesen Umstand verschaffen würden. Die Begründung des UBAS, dass die Mädchen
keinem konkreten familiären oder gesellschaftlichen Druck ausgesetzt wären und
bloß subjektive Befürchtungen hätten, sei unvollständig und angesichts der
angenommen Wahrscheinlichkeit einer Beschneidung unschlüssig.