Das Familienlastenausgleichgesetz (
FLAG) sieht vor, dass Familienbeihilfe dann gewährt wird, wenn ein entsprechender Studienerfolg vorliegt. Der Anspruch auf Familienbeihilfe geht allerdings verloren, wenn das Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt wird. Eine Verlängerung der Studienzeit durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis ist möglich. Das Finanzamt verlangte von einer Studentin die Familienbeihilfe zurück, da sie ihre Ausbildung nach dem dritten Semester abgebrochen hatte. Der Unabhängige Finanzsenat bestätigte diesen Bescheid. Der Studienwechsel geschah allerdings aufgrund einer Krankheit, mit deren Krankheitsverlauf sich der UFS nicht auseinandersetzte, kritisierte der Verwaltungsgerichtshof und hob den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit auf (
2009/16/0112).
UFS: Fehlender StudienerfolgDer Studentin war es aufgrund einer Krankheit nicht mehr möglich gewesen ihre Ausbildung fortzusetzen und so brach sie das Studium nach dem dritten Semester ab. Die Fortsetzung war aufgrund der hohen Anzahl an Fehlstunden nicht mehr möglich gewesen. Das Finanzamt forderte daraufhin die seither bezogene Familienbeihilfe zurück. Es liege kein “günstiger Studienerfolg” vor, welcher vom Studienförderunsgesetz (
§ 17 StudFG) gefordert wird. Der Vater der Studentin wandte sich daraufhin an das Gericht. Er wandte ein, dass das Studium aufgrund der Krankheit abgebrochen worden war. Im Verfahren legte er die Gutachten der Ärzte vor, die zeigen, dass eine regelmäßige Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war.
Für den Finanzsenat war es strittig, ob eine Krankheit eine Studienzeitüberschreitung im Sinne des
§ 19 StudFG rechtfertige. Eine Verlängerung der Studienzeit ist demnach nur möglich, wenn die Krankheit innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate ununterbrochen angedauert hat. Als Nachweis dafür ist eine ärztliche Bestätigung notwendig. Diese sei in diesem Fall nicht vorhanden und werde vom Direktor der Akademie auch nicht bestätigt. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ermöglicht nur die Verlängerung der Anspruchsdauer (
§ 19 Abs 5 StudFG), entbindet jedoch nicht vom Nachweis des Studienerfolges. Daher liege in diesem Fall kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, kam die Behörde zum Schluß.
VwGH: Krankheit als unabwendbares EreignisDiesem Ergebnis widersprach der Verwaltungsgerichtshof, für den eine Krankheit sehr wohl ein unabwendbares Ereignis darstellen kann. Aufgrund eines solchen Ereignisses kann das Studium gewechselt werden, ohne den Anspruch auf Familienbeihilfe zu verlieren, da kein Verschulden des Studierenden vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof kritisierte, dass der Unabhängige Finanzsenat es unterlassen habe, sich eingehend mit den vorgelegten ärztlichen Unterlagen zu befassen.
Mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Unterlagen undgeschilderten Krankheitsverlauf seiner Tochter setzte sich die belangte Behörde (...) in keiner Weise auseinander, kritisierte das Höchstgericht. Der Bescheid des UFS wurde daher wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften aufgehoben.