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VERBRAUCHERRECHT

Freie Anwaltswahl auch bei Massenschäden


Sieht eine Klausel einer Rechtsschutzversicherung vor, dass der Versicherte seinen Anwalt bei Massenschäden nicht selbst wählen darf, ist sie unwirksam. Der OGH folgt damit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes, welcher derartige “Massenschadensklauseln” für unzulässig erklärte.

Eine Rechtsschutzversicherung sah für Massenschäden vor, dass die Betroffenen von einem Anwalt vertreten werden, welcher vom Versicherer gewählt wird. Diese Beschränkung der freien Anwaltswahl widerspricht jedoch einer europäischen Richtlinie (87/344/EWG). Diese gibt den rechtlichen Rahmen für Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Rechtsschutzversicherungen vor. Ziel ist es, Interessenskonflikte zwischen den Versicherern und den Versicherten zu vermeiden. Die Auslegung des Artikel 4 der Richtlinie erfolgte durch die Gerichte unterschiedlich bis nun der Europäische Gerichtshof die Auslegung festlegte und der Oberste Gerichtshof (7 Ob 68/09i) nun endgültig derartige Mannenschadensklauseln als unzulässig erklärte.

Die Massenschadensklausel

Von einem “Massenschaden” wird dann gesprochen, wenn durch das selbe Schadensereignis ähnliche Schäden bei einer großen Anzahl von Betroffenen auftreten. In jüngerer Vergangenheit war es vor allem im Veranlagungsbereich zu derartigen Schäden gekommen. Der konkrete Fall betraf die Insolvenz eines Wetpapierdienstleistungsunternehmens. Die Rechtsschutzversicherung des klagenden Konsumenten berief sich allerdings auf die so genannte Massenschadensklausel, sodass dieser den von der Versicherung vorgeschlagenen Anwalt wählen musste.

In den Versicherungsbedingungen war zu lesen, dass der Versicherer berechtigt ist seine Leistung vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherungsnehmer und die Führung notwendiger Musterprozesse durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter zu beschränken. Der Versicherer übernimmt die Kosten für Gemeinschaftsklagen oder sonstiger gemeinschaftlicher Formen außergerichtlicher und gerichtlicher Interessenswahrnehmungen durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter. Somit konnte der Betroffene seinen Anwalt nicht frei wählen, wogegen er vor Gericht zog. Begehrt wurde die Feststellung, dass eine derartige Massenschadensklausel und die damit verbundene Beschränkung der freien Anwaltswahl unwirksam sei.

OGH ändert Rechtsprechung

Die ersten Instanzen sahen zunächst keinen Widerspruch zwischen den europäischen Vorgaben und der Vertragsklausel. Dem Obersten Gerichtshof kamen aber schließlich Zweifel an der Auslegung der Richtlinie, sodass er das Verfahren  aussetzte und sich an den Europäischen Gerichtshof wandte. Dieser entschied im September 2009, dass die freie Anwaltswahl auch bei einem Massenverfahren zwingend ist. Den Argumenten der Versicherung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft wurde nicht Folge geleistet. Die Versicherung hatte argumentiert, dass es durch die Kostenersparnis auch im Interesse des Versicherungsnehmers wäre, wenn keine freie Anwaltswahl bestehe. Zudem seien derartige Massenschäden bei Erlass der Richtlinie noch nicht bekannt gewesen und daher nicht berücksichtigt worden. Der EuGH hingegen zeigte auf, dass derartige Massenschäden auch schon vor dem Erlass der Richtlinie aufgetreten sind. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts dürfe die Freiheit des Rechtsschutzversicherten einen Anwalt zu wählen, nicht eingeschränkt werden (C-199/08).

Noch im Jahr 2008 hatte der OGH anders entschieden, indem er eine Massenschadensklausel für zulässig gehalten und keine gröbliche Benachteiligung gesehen hat (4 Ob 128/08i).




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