Eine Transsexuelle klagte, da ihr Antrag auf Änderung der Geschlechtsbezeichnung im Geburtenbuch abgelehnt wurde. Das Standesamt Linz meinte, dass Gutachten unabhängiger Sachverständiger vom Antragsteller beizulegen sind. Damit hat die Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt und unzulässigerweise die Beweislast umgekehrt, so der Verfassungsgerichtshof in seinem
Urteil (B1973-08/13). Die zur Entscheidung notwendigen Tatsachen müssen nämlich von Amts wegen ermittelt werden.
Menschenwürde, Datenschutz, Recht auf GleichheitDie Transsexuelle zog vor Gericht, da sie sich durch die Ablehnung ihres Antrages in dem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger verletzt sah. Die Abweichung zwischen äußerem Erscheinungsbild und dem Geschlechtsvermerk in Dokumenten stelle eine Diskriminierung dar. Auch die Menschenwürde und die Privatsphäre werden dadurch verletzt. Es entstehe ein permanenter Erklärungsbedarf zwischen dem äußeren Erscheinungsbild und der geschlechtsspezifischen Eintragung im Geburtenbuch und Vermerken in anderen Dokumenten. Dadurch werde die Transsexualität sofort erkennbar und es komme zu Diskriminierungen. Dieses Offenlegen sei auch eine Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz.
Das Standesamt Linz hatte den Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die von der Antragstellerin abgegeben Bestätigungen und Befunde nicht von unabhängigen Sachverständigen ausgestellt wurden. Dass für die Änderung der Eintragung keine geschlechtskorrigierende Operation notwendig ist, wurde von den Gerichten bereits festgestellt (
Juridicum Journal berichtete). Allerdings hatte der VwGH in einem früheren Urteil (
95/01/0061) eine Zukunftsprognose für notwendig erachtet. Diese fehle in diesem Fall, ebenso wie eine Gesamtbeurteilung.
Behörde muss Gutachten einholenZusätzlich richtete sich die Beschwerde der Transsexuellen gegen eine Verordnung des Bundesministerium für Inneres aus dem Jahr 2007 (
Z BMI-VA1300/0013-III/2/2007). Diese behandelt die Vorgangsweise nach Durchführung einer geschlechtsanpassenden Operation. Der Erlass fordere für eine Änderung eine geschlechtsanpassende Operation und sei daher gesetz- und verfassungswidrig. Diese Auffassung wurde vom VfGH allerdings nicht geteilt. Das Schreiben, welches den Nachweis einer Operation fordert, habe den
Charakter einer Handlungsanleitung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zählt Beweismittel auf, deren Aufnahme allerdings nicht zwingend ist. Ein Befund einer Operation stellt nur dann ein unverzichtbares Beweismittel dar, wenn eine geschlechtsanpassende Operation stattgefunden hat - dann kann die Behörde auf ein Gutachten verzichten.
Der Verfassungsgerichtshof entschied daher, dass die Behörde fälschlicherweise davon ausging, dass Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen als Beweismittel einzubringen sind. Die Tatsachen müssen vielmehr von Amts wegen erhoben werden. Die Behörde hat ihre Ermittlungspflicht verletzt und die Beweislast umgekehrt. Die Erhebungen, welche für eine Entscheidung notwendig gewesen wären, wurden nicht angestellt. Da das Recht auf Gleichheit durch die Behörde verletzt wurde, hob das Höchstgericht den Bescheid auf.