Das Gerichtsorganisationsgesetz (
GOG) verbietet generell das Betreten eines Gerichtsgebäudes mit einer Waffe. Für bestimmte Fälle ist eine Ausnahmegenehmigung gesetzlich oder auf Antrag vorgesehen. Ein Waffenpass kann diese Genehmigung nicht ersetzen, vielmehr muss eine konkrete Bedrohung vorliegen. Ein Rechtsanwalt, der die Mitnahme einer Pistole in sämtlichen Gebäuden des OLG Wien beantragte, konnte eine solche akut bestehende Gefährdung nicht nachweisen und scheiterte daher auch vor dem Verwaltungsgerichtshof (
2007/06/0198).
Bedrohung im GerichtDas Gericht sei ein gefährlicher Ort, denn dort könne ein Täter sicher sein, seine Opfer unbewaffnet vorzufinden, so der Rechtsanwalt. Er ist Inhaber eines Waffenpasses und beantragte für die Dauer seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Masseverwalter eine Genehmigung für die Mitnahme einer Pistole an seinen Arbeitsplatz. Er sei in seiner Tätigkeit besonderer Gefährdung ausgesetzt, ähnlich wie Nachttaxifahrer oder Geldboten sei Rechtsanwalt ein gefährlicher Beruf. Um dies zu beweisen führte er Fälle an, in denen in der Vergangenheit Kollegen nur knapp Mordversuchen entgangen sind. Seiner Meinung nach sind die Waffenkontrollen an den österreichischen Gerichten unzureichend und daher nicht dazu geeignet, die Personen im Gericht zu schützen. Weiters ging der Rechtsanwalt davon aus, dass für einen Inhaber eines Waffenpasses eine Genehmigung gar nicht notwendig sei. Schließlich sieht das Waffengesetz (
§ 35 WaffG) vor, dass man mit Waffenpass örtlich uneingeschränkt eine Waffe bei sich führen darf.
Waffen nur im AusnahmefallEntgegen dieser Meinung entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass das Gerichtsorganisatzinsgesetz den Bestimmungen des Waffengesetztes vorgehe. Nach
§ 1 Abs 1 GOG ist es grundsätzlich verboten mit einer Waffe ein Gerichtsgebäude zu betreten. Dieses Verbot richtet sich auch an jene Personen, welche durch den Waffenpass zur Mitnahme einer Waffe grundsätzlich berechtigt sind. Diese Personen müssen daher ebenfalls um eine Genehmigung ansuchen. Das Gerichtsorganisationsgesetz nennt in
§ 2 Abs 1 ausdrücklich jene Fälle, für die es Ausnahmen des Waffenverbots gibt. Dazu zählen zum Beispiel Kontrollorgane. Anderen Personen kann die Mitnahme einer Waffe befristet gestattet werden (
§ Abs 2 GOG). Dazu müssen aber besonders wichtige Gründe vorliegen.
Diese Ausnahmeregelung ist, wie auch die Gesetzesmaterialen zeigen, besonders restriktiv auszulegen. Der Gesetzgeber wollte nicht ganzen Berufsgruppen das Tragen einer Waffe in Gerichtsgebäuden ermöglichen. Eine
konkrete Bedrohung oder ein
besonders gelagerter Einzelfall müsse nachgewiesen werden, was in diesem Fall nicht geschehen ist. Eine Genehmigung zur Mitnahme einer Waffe in ein Gerichtsgebäude kann weiters nur befristet ausgestellt werden (
§ 2 Abs 2 GOG). Auch aus diesem Grund ist eine Genehmigung für die gesamte Dauer der Rechtsanwaltstätigkeit nicht möglich.