Ursprünglich illegal eingereist, lebt Peter D nun seit über 13 Jahren in Österreich, ist mit einer Österreicherin verheiratet und Vater zweier ehelicher Kinder. Sein Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung wurde nach fast 9-jähriger Verfahrensdauer abgelehnt, da dieser im Ausland gestellt hätte werden müssen. Ein humanitärer Aufenthaltstitel wurde dem Mann vom Innenministerium ebenso verweigert. Dabei handelte das Ministerium willkürlich, entschied der VfGH (
B 1548/08-10) und hob den Bescheid auf. Das Ministerium habe weder die Umstände des Mannes ausreichend berücksichtigt noch eine Interessensabwägung vorgenommen und ist somit seinen Ermittlungstätigkeiten nicht nachgekommen.
Verbot von Behördenwillkür Der Gesetzgebung und der Exekutive ist es nach einer Verfassungsbestimmung verboten,
sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Eine Ungleichbehandlung ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt und dieser verhältnismäßig ist. Willkürliches handeln stellt einen Verstoß gegen die Verfassungsbestimmung dar und liegt unter anderem dann vor, wenn die Behörde die Rechtslage gehäuft verkennt oder Ermittlungen zum Teil oder ganz unterlässt. Das Höchstgericht sah diesen Fehler im Anlassfall verwirklicht.
InlandsantragstellungNach der Hochzeit stellte Peter D einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger. Zurückkam ein negativer Bescheid gegen den der Mann beim Innenministerium Berufung einlegte. Dieser wurde keine Folge gegeben, da es sich
bei dem Antrag um einen Erstantrag handle, der gemäß § 21 Abs 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) vor der Einreise in das Bundesgebiet ... im Ausland einzubringen gewesen wäre. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Aufenthalts wurden nach amtswegiger Prüfung ebenso verneint. Allerdings können Behörden die Inlandsantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen zulassen, falls
besonders berücksichtigungswürdige Gründe, die zur Erteilung des humanitären Aufenthalts gemäß § 72 leg cit notwendig sind, vorliegen.
Humanitärer Aufenthalt Zu diesen
besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zählen nach der Rsp mitunter die Aufenthaltsdauer, das Bestehen eines Familienlebens und die strafrechtliche Unbescholtenheit. Dass Peter D nunmehr seit fast 13 Jahren in Österreich lebt, wo er auch Ehemann und Vater wurde, hat das Ministerium nicht berücksichtigt. Auch wenn die Ehe im Zeitpunkt seines unrechtmäßigen Aufenthalts entstanden ist, haben sich die familiären Bindungen über die 8-jährige Verfahrensdauer vertieft. Die lange Dauer des Verfahrens kann dem Mann nicht zu Last gelegt werden, so das Höchstgericht.
Ebensowenig liege die vom Ministerium bemängelte Vorbestrafung wegen gefälschten Personaldokumenten vor, da diese
im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits getilgt war. Das Innenministerium hat die ausschlaggebenden Kriterien lediglich aufgezählt und keine ausreichende Interessensabwägung vorgenommen.
Die Ermittlungstätigkeit wurde in mehreren entscheidenden Punkten unterlassen und damit Willkür geübt. Der Bescheid sowie die verhängte Ausweisung (
B 19/09-8) wurden von den Verfassungsrichtern aufgehoben.