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VwGH

Bescheid muss den Richtigen treffen


Bereits zum zweiten Mal hob der Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid gegen einen Salzburger Transportunternehmer auf. Als Teil einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei er nicht zwangsläufig für alle Tätigkeiten dieser verantwortlich.

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen Behörden aufpassen, welchem Gesellschafter der Tatbestand im Verwaltungsstrafverfahren angelastet wird. Da nach der Geschäftsaufteilung der Gesellschafter der betroffene Geschäftsbereich nicht in seinen Verantwortungsbereich fiel, war der Gesellschafter eines Transportunternehmens möglicherweise zu Unrecht belangt worden. Der Verwaltungsgerichtshof hob einen entsprechenden Strafbescheid bereits zum zweiten Mal in derselben Sache auf (2006/03/0090).

Fehlende Papiere

Anlass war ein Verstoß gegen § 6 Güterbeförderungsgesetz (GüterbefG). Auf dem Weg von München nach Leopoldsdorf hatte ein LKW-Fahrer der "H & S Trans" nicht alle notwendigen Dokumente mitgeführt. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg Land schrieb daraufhin im Jahr 2001 dem Gesellschafter S gemäß § 23 Abs 1 GüterbefG eine Verwaltungsstrafe vor. Als Mitunternehmer wäre er für die von der H & S Trans durchgeführte Fahrt verantwortlich. S wandte ein, er habe mit besagtem Transport nichts zu tun gehabt. Auch in der Berufungsinstanz nützte ihm diese Behauptung nichts.

Falscher Gesellschafter

Anders lief es vor dem Verwaltungsgerichtshof. Dieser befand, dass die Behörden es sich in der Entscheidung zu leicht gemacht hätten. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR, §§ 1175ff ABGB) sei kein Zurechnungssubjekt nach § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG). Für die Haftung nach GüterbefG wäre nur verantwortlich, wer zur Geschäftsführung und zur Vertretung befugt ist. Bei einer GesbR seien das zwar grundsätzlich alle Gesellschafter, jedoch können auch Abweichungen formfrei wirksam vereinbart werden. Da im Instanzenzug auf diesen Umstand nicht ausreichend eingegangen wurde, hob der Verwaltungsgerichtshof den Strafbescheid in den betroffenen Punkten auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an die erste Instanz (2003/03/0041).

In der Folge erkannte die Bezirkshauptmannschaft den Gesellschafter S erneut für schuldig. Die interne Aufteilung der Verantwortlichkeiten für das Speditionsgeschäft sei nicht ausschlaggebend. Denn in den Papieren werde ausdrücklich die "H & S Trans" als Frachtführer genannt. Deshalb seien, abgesehen von der Behauptung des S, keine Anhaltspunkte vorhanden, die eine Strafbarkeit von S ausschließen würden.

Bescheid erneut aufgehoben

Abermals sah der Verwaltungsgerichtshof die Sache anders als die Behörden im Instanzenzug. Da eine GesbR bekanntlich privatrechtlich kein rechtsfähiges Subjekt sei, könne sie auch nicht Vertragspartner eines Frachtgeschäfts sein. Dies wären ausschließlich die beteiligten - oder eben auch nur ein einzelner - Gesellschafter. Insofern sei der Frachtbrief nicht aussagekräftig. Die Behörde müsse deswegen in der Sache prüfen, welchem der Gesellschafter die Durchführung der Fahrt tatsächlich zuzurechnen sei. Denn S hatte vorgebracht, dass das Speditionsgeschäft ausschließlich Angelegenheit seines Mitgesellschafters H wäre.  Der betreffende Bescheid ist aus diesem Grund wegen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften gemäß § 42 VwGG aufzuheben.



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