Der Krampuslauf, ein Schauspiel folkloristischer Art, bietet Krampussen einmal im Jahr die Gelegenheit tobend durch die Gassen zu laufen und dabei Passanten zu erschrecken oder auch mal mit der Rute zu fuchteln. Während eines solchen Ereignisses wurde eine Zuschauerin von der Rute, die vom Handgelenk eines Krampusses baumelte, am Auge verletzt. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, wies der OGH eine Haftung des Krampusvereins, der den Lauf veranstaltet hatte, ab (
10 Ob 15/08s). Der Veranstalter habe alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen. Die Besucher des Freilaufes seien zudem nicht bloß Zuschauer, sondern auch Mitwirkende, die die Gefahr erkennen und vor der sie sich selbst schützen können.
Verkehrssicherungspflichten ausreichend erfüllt Der Krampusverein kann nicht aufgrund einer Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen haftbar gemacht werden. Denn die Pflicht Sicherheitsvorkehrungen zu treffen darf nicht überdehnt werden und in einer verschuldensunabhängigen Haftung enden, so der OGH. Die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr müssen im konkreten Einzelfall
möglich und zumutbar sein. Ordner wurden vom Veranstalter in ausreichender Zahl eingesetzt. Die Verletzung der Frau hätte nur verhindert werden können, wenn jeder Krampusläufer einen eigenen Ordner gehabt hätte oder Absperrungen errichtet worden wären. Dabei wäre allerdings die Zumutbarkeit überschritten und
dem auch dem Publikum bekannten Sinn und Zweck des Freilaufs zuwider gehandelt worden. Das Ausmaß der Sicherungspflichten bestimmt sich auch danach, in wie weit
die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können.
Handeln auf eigene GefahrDer OGH wendete die Grundsätze der Haftung bei Sportausübungen auf den Freilauf der Krampusse an, dem ein
Gefährdungs- bzw Verletzungsrisiko innewohnt. Handlungen im Zuge einer Sportausübung, durch die ein Teilnehmer verletzt oder gefährdet wird, sind nach ständiger Rechtsprechung nicht rechtswidrig, soweit sie
nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern. Die Teilnehmer handeln also in diesem Rahmen auf eigene Gefahr. Auch beim Freilauf sind die Besucher nicht mehr reine Zuschauer, sondern
wirken zur eigenen Unterhaltung an dem Schauspiel in der Rolle des Opfers mit. Es gab keinen Anknüpfungspunkt, dass die Frau nicht gewillt war wie die anderen am Freilauf mitzuwirken.
Dass Krampusse während des Freilaufs
herumfuchteln und herumtanzen und dabei ihre Rute nicht ständig unter Kontrolle haben ist für die Natur des Spiels typisch. Diese Gefahr ist für jeden Teilnehmer abschätzbar, folgerten die Höchstrichter weiter. Der Frau war es zumutbar, dass sie sich selbst gegen eine Gefährdung durch die baumelnde Rute schützt. Der Krampus handelte nicht objektiv sorgfaltswidrig und haftet der Frau damit weder selbst, noch kommt eine Haftung des Veranstalters in Betracht.