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KINDSCHAFTSRECHT

Kindeswohl ist nicht zwangsweise durchsetzbar


Das Recht auf persönlichen Kontakt mit einem Elternteil kann nicht zwangsweise durchgesetzt werden, selbst wenn dies im Einzelfall dem Kindeswohl entspräche. Das soll nach Meinung des OGH auch für ein einmaliges Treffen „zum Kennenlernen“ gelten.

Das Recht des Kindes auf persönlichen Kontakt mit beiden Elternteilen sei zwar ein Menschenrecht und das Kindeswohl grundsätzlich für jede Regelung des Besuchsrechts allein ausschlaggebend. Eine Durchsetzungsmöglichkeit gegen den Willen des Elternteils sei jedoch nicht normiert. Dies stellte der OGH in einem rezenten Urteil (7 Ob 8/09s) fest und bestätigte damit die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen. § 108 AußStrG könne demnach nicht derart einschränkend ausgelegt werden, dass das Kind sein Recht auf persönlichen Kontakt gegen einen Elternteil, der dies ablehnt, durchsetzen könnte, wenn es dem Kindeswohl im Einzelfall entspräche. Entziehe sich ein Elternteil seiner Verpflichtung, sehe das Gesetz eigene Sanktionen vor, unter anderem den Verlust seiner Informations- und Äußerungsrechte nach § 178 Abs 1 ABGB, sowie den Verlust des Rechts auf Pflichtteilsminderung nach § 773a Abs 3 ABGB. Der Gesetzgeber hätte dabei vorweg die generelle Abwägung, dass eine zwangsweise Durchsetzung des Besuchsrechts nicht dem Wohl eines Kindes dient, selbst vorgenommen. Der Antrag der Minderjährigen sei daher ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen.

Die Minderjährige hatte beantragt das Besuchsrecht zwischen ihr und ihrem Vater zu regeln, in eventu den Vater zu einem einmaligen Besuchskontakt von zwei Stunden zu verpflichten. Die Eltern des außerehelichen Kindes lebten getrennt. Die Minderjährige brachte vor, sie habe den ausdrücklichen und nachhaltigen Wunsch, ihren Vater kennen zu lernen. Der Jugendwohlfahrtsträger hatte zuvor bestätigt, dass der persönliche Kontakt mit dem Vater im Kindeswohl gelegen sei.

Der Vater hatte den Kontakt jedoch ausdrücklich abgelehnt, trotz Rechtsbelehrung dass der Kontakt mit beiden Elternteilen dem Wohl des Kindes entspräche. Der Antrag des Kindes war daher von den beiden Vorinstanzen gemäß § 108 AußStrG abgelehnt worden. Der persönliche Verkehr gegen den Willen des Elternteils könne nicht zwangsweise durchgesetzt werden, dies gelte - entgegen der Rechtsansicht der Rekurswerberin - auch für ein einmaliges Treffen. Der Vater habe seine Ablehnung des Kontaktes deutlich zum Ausdruck gebracht. Der Revisionsrekurs war zulässig, weil oberstgerichtliche Judikatur zur Frage fehlte, inwieweit ein nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil gegen seinen Willen zur Ausübung des persönlichen Verkehrs verpflichtet werden könne.

Die Entscheidung des OGH entspricht der bisherigen Judikatur (RIS-Justiz RS0107648). Die Antragslegitimation soll nach einschlägiger Rechtsprechung der allgemein anerkannten psychologischen und soziologischen Erkenntnis Rechnung tragen, wonach ausreichende persönliche Kontakte zwischen dem Kind und jenem Elternteil, bei dem es nicht lebt, für die weitere Entwicklung des Kindes wichtig sind. Auch Art 9 Abs 3 iVm Art 10 Abs 2 KRK (Kinderrechtskonvention) bestätigt das Recht des Minderjährigen auf persönlichen Verkehr mit beiden Elternteilen. Aufgrund eines Antrags ist die Regelung des Besuchs mit dem nicht erziehenden, getrennt lebenden Elternteil jedenfalls zu erörtern. Verweigert dieser Elternteil trotz Erörterung weiterhin den persönlichen Kontakt, ist der Antrag auch nach den Bestimmungen der KRK ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen.



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