Die US-amerikanische
Academy of Motion Picture Arts and Sciences klagte einen italienischen Rundfunkveranstalter. Dieser verwendete den Begriff
Oscar für die Bezeichnung zweier Fernsehsendungen, in denen Preise für die besten Fernsehsendungen sowie die besten Modedesigner vergeben wurden. Da die Sendungen im österreichischen Fernsehen zu empfangen waren, gelangte der Rechtsstreit vor die österreichischen Gerichte. Gerade eine derart bekannte Marke müsse vor unlauterer Verwendung geschützt werden, entschied der Oberste Gerichtshof (
17Ob26/09m). Der gute Ruf der Marke sei durch die Verwendung für die eigenen Zwecke
des Rundfunkunternehmens verwendet worden, sodass eine
Markenrechtsverletzung vorliege.
Österreichische Gerichte zuständig Zunächst wurde von dem Rundfunkunternehmen die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte angezweifelt. Allerdings ist
Oscar als österreichische Marke geschützt. Die Sendungen
Oscar TV-Premio Regia Televisiva und
La Kore Oscar della moda konnten in Österreich unverschlüsselt über das Kabelfernsehen empfangen werden. Daher konnte die “Academy” zurecht vor den österreichischen Gerichten gegen die Verwendung der Marke vorgehen. Weiters wurde argumentiert, dass
Oscar im italienischen gleichbedeutend mit den Begriffen “Preis” oder “Auszeichnung” sei. Somit sei es eine Gattungsbezeichnung, die von den vorwiegend italienischen Zuschauern als Synonym für “Auszeichnung” verstanden werde. Die Verwechslungsgefahr sei durch die unterschiedlichen Sendungstitel nicht gegeben.
Der OGH beurteilte dies jedoch anders. Die Verwendung im italienischen Sprachgebrauch sei unerheblich, da das Verständnis der inländischen Verkehrskreise für die Beurteilung herangezogen werden müsse. Es fehle
jeglicher Ansatzpunkt, der die Annahme rechtfertigt, dass die Marke im Inland als Gattungsbezeichnung für einen Preis verstanden werde. Auch der Oberste Patent- und Markensenat (OPM) kam zu dem Ergebnis, dass sich die Marke noch nicht zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat.
Europäischer audiovisueller RaumDas beklagte Rundfunkunternehmen war der Meinung, dass durch die Satellitenrichtlinie ein
europäischer audiovisueller Raum geschaffen werden soll, sodass grenzüberschreitende Sendungen möglich sind. Um dieses Ziel zu erreichen müssen die nationalen Markenrechte zurücktreten, da anderenfalls der freie Warenverkehr eingeschränkt werde. Bislang war das Verhältnis zwischen den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften der Satellitenrichtlinie und dem Markenrecht noch nicht von den Gerichten beurteilt worden. Für die Entscheidungsfindung wurde von dem Rundfunkunternehmen die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahren vorgeschlagen.
Wenn allerdings die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist, kann eine solche Vorlage unterbleiben. In diesem Fall sei für
vernünftigen Zweifel keinerlei Raum, formulierte der Oberste Gerichtshof. Die Marke
Oscar sei eine bekannte Marke im Sinne des
§ 10 Abs 2 Markenschutzgesetz und verfüge als solche über einen guten Ruf und eine hohe Wertschätzung. Dadurch genießt sie umfassenden Schutz gegen unlautere Ausnutzung im Wettbewerb. Bekannte Marken sollen damit gegen Rufausbeutung, Aufmerksamkeitsausbeutung und Verwässerung geschützt werden. Die Verwendung hat somit zu einer Verletzung des Markenrechts geführt.