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HOMOSEXUALITÄT

Ist die Eingetragene Partnerschaft gleichheitswidrig?


Mit der Möglichkeit sich seine Partnerschaft eintragen zu lassen, reagierte schlussendlich auch der österreichische Gesetzgeber auf homosexuelle Lebensrealitäten. Ob die geschaffene Rechtsform ausreichend oder gar diskriminierend ist, darüber sprach Barbara Beclin, Ass.-Prof. am Institut für Zivilrecht, mit dem Juridicum Journal.

Hat man seine/n Liebste/n gefunden und will den Pakt fürs Leben miteinander schließen, ist es seit Jahresbeginn nicht nur wie bisher möglich zu heiraten, man kann sich nun auch "verpartnern" lassen - gesetztenfalls man ist volljährig, geschäftsfähig und homosexuell. Mit dem Eingetragenen Partnerschaft-Gesetz (EPG) wollte der Gesetzgeber gleichgeschlechtlichen Paaren eine "adäquate Rechtstellung" verschaffen. So gleicht das EPG inhaltlich wesentlich der Ehe, allerdings gibt es doch einige Unterschiede in den "äußerlichen Vorschriften".

Für Barbara Beclin, Ass-Prof am Institut für Zivilrecht, sind zumindest diese unterschiedlichen  "äußerlichen Vorschriften" des EPG gleichheitswidrig, etwa die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (anstelle des Standesamts) oder der gemeinsame Nachname (anstatt des Familiennamens), der in einem eigenen Verfahren beantragt werden muss. Diese Differenzierungen würden keine inhaltlichen Ziele, wie etwa den Familienschutz, verfolgen, sondern bloß versuchen die Eingetragene Partnerschaft (EP) von der Ehe ab- bzw auszugrenzen.

Ehe oder "Nicht-Ehe"

Sachlich zu rechtfertigen seien diese Unterschiede nicht, da die EP von ihrem Wesen her genau dasselbe wie die Ehe sei, argumentierte Beclin und spricht damit einen besonders wunden Punkt an. Die Erläuterungen betonen nämlich, dass die EP eine von der Ehe unterschiedliche Form der Lebensgemeinschaft ist. Dies lässt die Eherechtsexpertin allerdings nicht gelten. Der Gesetzgeber könne das EPG nicht bis auf Minimalausnahmen inhaltlich gleich gestalten - angefangen von den Rechten und Pflichten bis zu den Scheidungsgründen (im EPG Auflösungsgründe) - und dann nach dem Hüh-Hott-Prinzip behaupten, es sei etwas anderes.

Heterosexuelle spekulieren auf "Ehe light"

Dreht sich das EPG eigentlich nur um Homosexuelle, will nun auch ein heterosexuelles Paar am Kuchen mit naschen und wegen Diskriminierung klagen. Die Beweggründe hierfür kann Beclin nicht verstehen. Abgesehen von kleinen Anpassungen, die eher dem Zeitgeist entsprechen, sei die EP inhaltlich eine Ehe. So hat etwa der wenig moderne § 55 Abs 2 EheG kein Äquivalent im EPG gefunden. Nach diesem kann der schuldlose Ehegatte bei dreijähriger getrennter häuslicher Gemeinschaft und unheilbarer Zerrüttung die Scheidung uU drei weitere Jahre hinauszögern. Unschuldig gegen ihren Willen Geschiedenen steht dann ein Unterhalt wie bei aufrechter Ehe zu.

Bei den Rechten und Pflichten wird im EPG bloß ein Begriff ausgetauscht: Statt von Treue wird von Vertrauensbeziehung gesprochen. Ein Freibrief zur Untreue ist das nicht, da im Normalfall Treue vom Vertrauen mit umfasst wird und selbst wenn nicht, kann ein Partner von der Vereinbarung wieder abgehen. Diese Unterschiede würden nicht ausreichen, um von einer "Ehe light" sprechen zu können, so Beclin. Auch die Erläuterungen wollen das EPG explizit nicht als solche sehen. Sogar Konservative waren bestrebt, es Homosexuellen nicht "leichter" zu machen - wohl gerade aus Angst vor einer für Heterosexuelle attraktiven "Ehe light“.

Adoptionsverbot

Einen massiven Unterschied gibt es allerdings bei Adoptionen. In Sorge um das Gleichgewicht der gesellschaftlichen Ordnung ist diese "Verpartnerten" untersagt. Unmöglich ist nicht nur die Adoption fremder Kinder, auch Kinder des Partners, die bereits im gemeinsamen Haushalt leben ("Regenbogenfamilie"), dürfen vom anderen Teil nicht adoptiert werden (Stiefkindadoption). Letzteres ist für Beclin im Wohle des Kindes gleichheitswidrig, da schon eine faktische Beziehung zu diesem besteht. Eher sachlich zu rechtfertigen ist für sie das Verbot der Fremdkindadoption. Hier besteht noch keine Nahebeziehung und unter den derzeitigen gesellschaftlichen Umständen könnten Kinder gleichgeschlechtlicher Paare diskriminiert werden.

Im Lichte eines langfristigen gesellschaftlichen Wandels, werden all diese Verbote fallen, kann sich die Rechtsexpertin vorstellen. Auf europäischer Ebene wurde diese konkrete Konstellation noch nicht ausjudiziert, der EGMR stellte bisher bloß fest, dass einer Einzelperson aufgrund der sexuellen Orientierung die Adoption nicht verweigert werden darf. Übrigens: Pflegeeltern dürfen homosexuelle Paare schon seit längerem sein. (Hinweis: Eine Printform des Artikels wird in der Märzausgabe des Juristls erscheinen.)



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