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"EHE-LIGHT"

Hetero-Paar will Eingetragene Partnerschaft


Der Verfassungsgerichtshof wird demnächst prüfen, ob einem heterosexuellen Pärchen eine „Ehe-light“ im Sinne der Eingetragenen Partnerschaft für Homosexuelle zusteht.

Auf der Tagesordnung der Herbst-Session des Verfassungsgerichtshofes steht unter anderem, dass ein heterosexuelles Paar von der Möglichkeit der Eingetragenen Partnerschaft Gebrauch machen will. Die Frau und der Mann sehen es als Diskriminierung von Heterosexuellen an, dass ihnen „nur“ die Ehe zusteht und nicht, wie homosexuellen Paaren, die sogenannte Eingetragene Partnerschaft. Seit 1. Jänner 2010 können gleichgeschlechtliche Paare in Österreich eine Eingetragene Partnerschaft eingehen (siehe Artikel vom 12.03.2010). Damit verbinden sich die beiden Personen zu einer auf Dauer angelegten Partnerschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Die Eingetragene Partnerschaft bietet einen formalisierten rechtlichen Rahmen für ein lesbisches bzw. schwules Paar, mit dem Rechte und Pflichten der beiden Partner/innen zueinander verbunden sind. Es handelt sich dabei also, wie bei der Ehe, vor allem um einen Vertrag.                             

Teilweise gravierende Unterschiede zur Ehe

Die Eingetragene Partnerschaft ist einer Ehe grundsätzlich sehr ähnlich. Es gibt aber auch einige bedeutende Unterschiede. Hat beispielsweise eine/r der beiden ein Kind, dann ist der/die andere Partner/in rechtlich eine fremde Person.  Außerdem dürfen Eingetragene Partner/innen nicht gemeinsam ein Kind adoptieren. Die Eingetragene Partnerschaft  wird nicht wie die Ehe am Standesamt geschlossen, sondern vor der Bezirksverwaltungsbehörde. Es gelten auch andere Bezeichnungen: Die eingetragenen Partner/innen haben keine “Familiennamen”, sondern “Nachnamen”; nach der Partnerschaftsschließung ändert sich bei den beiden Personen der Personenstand “ledig” nicht auf “verheiratet”, sondern auf den Personenstand “in eingetragener Partnerschaft lebend”, eine Eingetragene Partnerschaft  wird nicht “geschieden” sondern “aufgelöst”. Es besteht eine kürzere Frist (3 Jahre), nach der eine Eingetragene Partnerschaft wegen unheilbarer Zerrüttung einseitig aufgelöst werden kann (bei der Ehe in besonderen Härtefällen: 6 Jahre, das Fehlen gesetzlicher Vorgaben für die Haushaltsführung und geringere Unterhaltspflichten nach einer “Scheidung”). Die fehlende Pflicht zur Treue bedeutet etwa, dass einer Vereinbarung, auch andere Sexualpartner zu haben, nichts im Wege steht.

"Modernes Rechtsinstitut"

Ein heterosexuelles Paar aus Oberösterreich bekämpft nun mit einer VfGH-Beschwerde die Entscheidung der Behörden, keine Eingetragene Partnerschaft des Paares zuzulassen. Diese sei,  so die Begründung, nur für gleichgeschlechtliche Paare vorgesehen, dem heterosexuellen Paar stehe die Ehe offen. Dem entgegnet das Paar in seiner Beschwerde, dass die Eingetragene Partnerschaft besser zur gemeinsamen Vorstellung eines "modernen Rechtsinstituts" passe. Und zwar wegen "der in mehrfacher Hinsicht moderneren und lockereren Bindung und der größeren Wahlfreiheit im Namensrecht".  Zudem wird auf die großen Unterschiede zwischen Ehe und Eingetragener Partnerschaft im Fall der Zerrüttung der Beziehung hingewiesen, etwa bei den Scheidungsfristen oder Unterhaltsverpflichtungen. Die Beschwerdeführer sind daher der Ansicht, dass die Beschränkung der Eingetragenen Partnerschaft auf gleichgeschlechtliche Paare gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung auf Grund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung verstößt und somit verfassungswidrig ist.

Erblickt der VfGH in der derzeitigen Regelung eine Diskriminierung, könnte er nun die Eingetragene Partnerschaft für heterosexuelle Paare öffnen.



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» â€žDie Rettung der Reinen Rechtslehre: das kantische regulative Prinzip“

Gastvortrag von Prof. Stanley L. Paulson, Donnerstag, 23. Mai 2013, 11.30 Uhr.




    
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