Der VfGH hat keine Bedenken beim Ausschluss heterosexueller Paare von der Begründung einer für Homosexuelle offenstehenden eingetragenen Partnerschaft.
In einem vor kurzem vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschiedenen Rechtssache machten verschiedengeschlechtliche Lebensgefährten geltend, dass sie in ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt seien, weil ihnen das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft unter Berufung auf das Erfordernis der Gleichgeschlechtlichkeit der Partner (§ 2 und § 5 Abs 1 Z 1 EPG) verwehrt worden sei (wir berichteten am
16. 10. 2011). Dadurch, dass die eingetragene Partnerschaft in mehrfacher Hinsicht moderner und lockerer geregelt sei, sei die ihnen offen stehende Ehe kein Ersatz. Die beiden Rechtsinstitute seien eben nicht identisch.
Keine DiskriminierungNach dem
VfGH (B1405/10-11) liegt kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art 14 iVm Art 8 EMRK oder gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art 2 StGG und Art 7 B-VG vor. Das Höchstgericht sieht auch keine Diskriminierung in den unterschiedlichen institutionellen Rahmen, da aus dem Verfassungsrecht nicht abzuleiten sei, dass verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare in jeder Hinsicht vergleichbar sind und gleich behandelt werden müssen. Es gehe hier zudem ausschließlich um den Zugang, weshalb nicht zu prüfen sei, ob einzelne Umstände sachlich gerechtfertigt oder diskriminierend sind.
Zum umgekehrten Fall erging bereits auch eine Entscheidung des EGMR. In den Rs 30.141/04, Schalk und Kopf v. Österreich, hielt der EGMR fest, dass weder aus Art 12 MRK noch aus Art 14 iVm Art 8 MRK eine Verpflichtung der Vertragsstaaten abzuleiten sei, das Institut der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen. Außerdem räumte der EGMR den Vertragsstaaten einen gewissen Spielraum in Bezug auf die Beibehaltung von Unterschieden zur Ehe ein, wenn sie für gleichgeschlechtliche Partnerschaften eine andere Form der rechtlichen Anerkennung schaffen.