Der EGMR sprach in einer aktuellen Entscheidung (
31950/06) aus, dass die Verpflichtung
von Rechtsanwälten und Notaren, Sachwalterschaften zu übernehmen, keine
Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinn des
Art 4 Abs 2 EMRK darstllt.
Auch die Tatsache, dass die Übernahmeverpflichtung nur für Rechtsanwälte und Notare, aber nicht für
andere Juristen besteht, stellt keine Diskriminierung im Sinn des Art 14 Abs 2 EMRK
dar.
Unterstützung
von Schwächeren als Bürgerpflicht
Der beschwerdeführende
Anwalt wurde 2005 vom Verein für Sachwalterschaft zur Einkommensverwaltung und
behördlichen Vertretung einer besachwalteten Person bestellt. Er
wandte jedoch ein, dass die Belastung durch seinen Beruf, seine Familie und seine
Freizeitaktivitäten zu groß sei, als dass er diese Aufgabe übernehmen könnte.
Er fügte hinzu, dass er über keine entsprechende Ausbildung verfüge, mit
Menschen wie der besachwalteten Person umzugehen. Zudem müsste er auch eine
besondere Versicherung zwecks Kostendeckung aufnehmen, hieß es in der entsprehenden Aussendung
des EGMR. Der betroffene Anwalt wandte sich an den EGMR, da die Bestellung zum Sachwalter von den österreichischen Behörden als unbedenklich eingestuft wurde mit der Begründung, dass die
Unterstützung von schwächeren Mitgliedern
der Gesellschaft eine Bürgerpflicht und darüber hinaus auch Teil
der Berufspflicht von Rechtsanwälten sei.
Tätigkeitsbereich
von Rechtsanwälten - ein Bündel von Rechten und Pflichten
Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung ebenfalls zur
Auffassung, dass es sich bei der Übernahme der Sachwalterschaft um keine Zwangs-
oder Pflichtarbeit handle, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Berufswahl
wusste, dass die Übernahme von Sachwalterschaften zum Beruf des Rechtsanwalts gehöre. Der betroffene Anwalt
machte in seiner Beschwerde weiters geltend, dass bloß für Rechtsanwälte und Notare eine
Übernahmepflicht von Sachwalterschaften bestehe, nicht aber für andere
Juristen, wie Staatsanwälte oder Richter. Der EGMR widersprach auch diesem Argument mit der Begründung, dass die berufsrechtliche Stellung als Rechtsanwalt oder Notar ein Bündel
an Rechten und Pflichten sei und einzelne Aspekte nicht isoliert herausgegriffen werden können.