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KEINE ZWANGSARBEIT

EGMR: Übernahme von Sachwalterschaft ist keine Zwangsarbeit


Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) urteilte im Oktober, dass die Pflicht von Rechtsanwälten, Sachwalterschaften zu übernehmen, keine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellt.

Der EGMR sprach in einer aktuellen Entscheidung (31950/06) aus, dass die Verpflichtung von Rechtsanwälten und Notaren, Sachwalterschaften zu übernehmen, keine Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinn des Art 4 Abs 2 EMRK darstllt. Auch die Tatsache, dass die Übernahmeverpflichtung nur für Rechtsanwälte und Notare, aber nicht für andere Juristen besteht, stellt keine Diskriminierung im Sinn des Art 14 Abs 2 EMRK dar.

Unterstützung von Schwächeren als Bürgerpflicht

Der beschwerdeführende Anwalt wurde 2005 vom Verein für Sachwalterschaft zur Einkommensverwaltung und behördlichen Vertretung einer besachwalteten Person bestellt. Er wandte jedoch ein, dass die Belastung durch seinen Beruf, seine Familie und seine Freizeitaktivitäten zu groß sei, als dass er diese Aufgabe übernehmen könnte. Er fügte hinzu, dass er über keine entsprechende Ausbildung verfüge, mit Menschen wie der besachwalteten Person umzugehen. Zudem müsste er auch eine besondere Versicherung zwecks Kostendeckung aufnehmen, hieß es in der entsprehenden Aussendung des EGMR. Der betroffene Anwalt wandte sich an den EGMR, da die Bestellung zum Sachwalter von den österreichischen Behörden als unbedenklich eingestuft wurde mit der Begründung, dass die Unterstützung von schwächeren Mitgliedern der Gesellschaft eine Bürgerpflicht und darüber hinaus auch Teil der Berufspflicht von Rechtsanwälten sei.

Tätigkeitsbereich von Rechtsanwälten - ein Bündel von Rechten und Pflichten

Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung ebenfalls zur Auffassung, dass es sich bei der Übernahme der Sachwalterschaft um keine Zwangs- oder Pflichtarbeit handle, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Berufswahl wusste, dass die Übernahme von Sachwalterschaften zum Beruf des Rechtsanwalts gehöre. Der betroffene Anwalt machte in seiner Beschwerde weiters geltend, dass bloß für Rechtsanwälte und Notare eine Übernahmepflicht von Sachwalterschaften bestehe, nicht aber für andere Juristen, wie Staatsanwälte oder Richter. Der EGMR widersprach auch diesem Argument mit der Begründung, dass die berufsrechtliche Stellung als Rechtsanwalt oder Notar ein Bündel an Rechten und Pflichten sei und einzelne Aspekte nicht isoliert herausgegriffen werden können.



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