Nach jahrelangen Verhandlungen hat die Regierung nun einen Gesetzentwurf zur Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgelegt, womit zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen ein zweistufiges Gerichtssystem eingeführt werden soll.
Im Einzelnen sieht der Gesetzesentwurf (
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) die Einrichtung je eines Verwaltungsgerichtes erster Instanz in den Ländern sowie von zwei Verwaltungsgerichten erster Instanz beim Bund – ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht – vor ("9+2-Modell"). Das Bundesverwaltungsgericht soll dabei organisatorisch am Asylgerichtshof angesiedelt werden und auch dessen Agenden übernehmen. Im Gegenzug werden die Unabhängigen Verwaltungssenate der Länder, der Unabhängige Finanzsenat, das Bundesvergabeamt sowie zahlreiche sonstige weisungsfreie Sonderbehörden des Bundes und der Länder aufgelöst und der administrative Instanzenzug im Wesentlichen abgeschafft. Bescheide können demnach künftig ausschließlich bei einem Verwaltungsgericht angefochten werden. Nur in Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinden betreffen, wird es noch Berufungsinstanzen im Bereich der Verwaltung geben.
Meritorische Entscheidungen
Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sollen nach dem Gesetzentwurf grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden. Im Falle der Bekämpfung von Verwaltungsstrafen sind solche "meritorischen" Entscheidungen sogar ausnahmslos vorgesehen. Als zweite Instanz agiert der Verwaltungsgerichtshof, der allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen angerufen werden soll, etwa wenn eine uneinheitliche Rechtsprechung vorliegt oder der Rechtsfrage aus anderen Gründen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Grundsätzlich sollen die Verwaltungsgerichte erster Instanz durch eine Einzelrichterin bzw. einen Einzelrichter entscheiden. Durch Bundes- oder Landesgesetz können in Ausnahmefällen aber auch Senatszuständigkeiten festgelegt werden bzw. fachkundige Laienrichter einbezogen werden. Die Mitglieder eines Verwaltungsgerichts der Länder werden von der Landesregierung, jene des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.
Auflösung rund 120 unabhängiger Behörden
Die Liste der aufzulösenden unabhängigen Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder umfasst insgesamt rund 120 Behörden, angefangen von der Datenschutzkommission und dem Bundeskommunikationssenat über diverse Disziplinarkommissionen und -senate bis hin zum Umweltsenat. In Kraft treten soll das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1. Jänner 2014.
VwGH-Präsident befürwortet Novelle
Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes Clemens Jabloner begrüßte in einer Aussendung die von der Bundesregierung beschlossene Regierungsvorlage einer Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012. Die Einführung von Verwaltungsgerichten erster Instanz entspreche einem jahrzehntelangen Wunsch des Gerichtshofes. Durch die Regierungsvorlage werde sichergestellt, dass sich der VwGH in Zukunft auf wichtige Rechtsfragen konzentrieren kann, zugleich aber in jeder Verwaltungssache anrufbar bleibt. Die Verfahrensdauer beim Verwaltungsgerichtshof werde durch die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit verkürzt. Zudem werde das österreichische Rechtsschutzsystem auf den besten europäischen Standard gebracht, so Jabloner.