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Strafprozessnovelle sind darüber hinaus auch weitere Neuerungen wie der erleichterte Zugang der Jugendwohlfahrtsträger zur Auskunft aus dem Strafregister einer Person bei konkretem Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls sowie die Beschleunigung des Austausches strafrechtlicher Informationen zwischen den EU-Ländern vorgesehen. Ferner stimmte der Nationalrat im gleichen Paket auch strengeren Regeln für die Erhebung von Gesundheitsdaten durch private Versicherungen und einem Europarats-Übereinkommen zum Thema Computerkriminalität zu.
Strafprozessnovelle soll komplexe Strafverfahren beschleunigenBei der Bearbeitung komplizierter Verfahren vor allem im Bereich der Korruption und Wirtschaftskriminalität ist meist ein großer Kreis an Personen involviert, die aus verschiedensten Berufsgruppen stammen. In der strafjustiziellen Praxis zeigte sich hier oftmals das Problem, dass aufgrund der bloßen Behauptung eines Vorliegens eines gesetzlich anerkannten Rechts auf Verschwiegenheit die Nutzung der im Zuge von Hausdurchsuchungen sichergestellten Informationen und die damit verbundene etwaige rasche Aufklärung von strafrechtlich relevanten Sachverhalten oft um einige Monate verzögert wurde. Ein Kompromiss konnte im Nationalrat dahingehend gefunden werden, dass die Prüfung des Materials nunmehr einem Gericht vorbehalten ist, wenn ein beschuldigter Berufsgeheimnis-Träger Widerspruch gegen die Beschlagnahmung erhebt. Eine beschleunigte Sichtung und Prüfung des sichergestellten Materials durch den zuständigen Staatsanwalt ist nur auf persönlichen Antrag des Betroffenen möglich. Kritiker befürchten nun, dass die Gefahr der zunehmenden Aushöhlung des Berufsgeheimnisses trotzdem nicht auszuschließen sei.
Strengere Regelungen bei der Erhebung von GesundheitsdatenEine weitere wichtige Neuerung betrifft die Zulässigkeit der Erhebung von Gesundheitsdaten durch private Versicherungsträger. Dies wird im Versicherungsrechts-Änderungsgesetz detailliert geregelt sein und an die Anforderungen des Datenschutzes angepasst werden. Die Datenerhebung soll im Wesentlichen nur dann zulässig sein, wenn in einem konkreten Versicherungsfall die Erfüllung von Ansprüchen beurteilt werden muss. Durch die Neuregelung soll zudem gegen verschiedene Formen der Diskriminierung von behinderten Menschen durch private Versicherungen vorgegangen werden.
„Hacking“ kommt ins StGBIm gleichen Paket genehmigte der Nationalrat auch das Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität, welches sowohl materielle Straftatbestände, die ins nationale Recht umzusetzen sind, als auch umfangreiche strafprozessuale Vorschriften, die der Durchsetzung des Strafanspruchs dienen sollen, enthält. Diese strafbaren Tatbestände umfassen vor allem das „Hacking“, also den unbefugten Zugang zu einem Computersystem, die Fälschung von Computerdaten sowie bestimmte Handlungen, die im Zusammenhang mit Kinderpornographie und Urheberrechtsverstößen stehen. Die Umsetzung des Artikel 2 des Übereinkommens über Computerkriminalität betreffend dem rechtswidrigen Zugang erfolgte in Österreich durch die Einführung des § 118 a StGB, welcher jene Handlungen umfasst, die man als als Hacking bezeichnet, womit der unerlaubte Zugang zu einem Computersystem oder zu einem Teil eines solchen pönalisiert wird. Der Artikel 2 des Übereinkommens über Computerkriminalität sieht auch die Möglichkeit vor, diesen Tatbestand einzuschränken indem die Strafbarkeit nur dann eintreten soll, wenn der unerlaubte Zugriff durch Überwindung von Sicherheitssystemen erfolgt, oder wenn der Täter mit erweitertem Vorsatz oder in anderer unredlicher Absicht handelt, um sich Computerdaten zu beschaffen.
Spezielle Befugnisse für BehördenUm die durch das Übereinkommen eingeführten Vorschriften sowie andere mit Hilfe eines Computersystems begangene Verstöße effektiv verfolgen zu können, ist die Einräumung spezieller Befugnisse der zuständigen Strafverfolgungsbehörden, wie etwa die beschleunigte Sicherstellung gespeicherter Computerdaten, oder die erleichterte Durchsuchung und Beschlagnahmung gespeicherter Computerdaten, vorgesehen.