Die geplante Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde im Parlament zügig vorangetrieben. Anfang Mai stimmte der Verfassungsausschusses des Nationalrats einstimmig für den Gesetzentwurf, womit der Weg für den nun ergangenen Beschluss im Nationalrat frei wurde.
Die
Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit sieht die Einführung von je einem Verwaltungsgericht erster Instanz in den neun Bundesländern und zwei Verwaltungsgerichten erster Instanz beim Bund vor. Sie sollen unter anderem die Unabhängigen Verwaltungssenate, den Unabhängigen Finanzsenat, das Bundesvergabeamt und zahlreiche sonstige weisungsfreie Sonderbehörden ersetzen.
Internationaler Standard Ziel der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es, das Rechtsschutzsystem auszubauen, Verfahren zu beschleunigen und den Verwaltungsgerichtshof zu entlasten. Auch international ist ein gerichtlicher Instanzenzug in Verwaltungssachen mittlerweile Standard. In Österreich wurde bereits seit Jahren über die Einrichtung von Verwaltungsgerichten 1. Instanz verhandelt. Bisher scheiterte eine Einigung jedoch an Kompetenz- und Kostenfragen.
„9+2 – Modell" Nun sollen neun Landesverwaltungsgerichte und zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund – ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht - ("9+2-Modell") errichtet werden, wodurch der administrative Instanzenzug in Verwaltungssachen weitgehend abgeschafft wird. Nur in Angelegenheiten, für die die Gemeinden zuständig sind, wird es noch Berufungsinstanzen im Bereich der Verwaltung geben. Zweite gerichtliche Instanz in Verwaltungsrechtsangelegenheiten soll der Verwaltungsgerichtshof sein. Dieser kann allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen angerufen werden, beispielsweise wenn eine uneinheitliche Rechtsprechung vorliegt oder der Rechtsfrage aus anderen Gründen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei geringen Geldstrafen soll der Weg zum VwGH ausgeschlossen sein.
Einführung des Fristantrages Im parlamentarischen Prozess wurde auf Wunsch des VwGH das in der ordentlichen Gerichtsbarkeit bewährte Instrument des "Fristantrages" eingeführt. Nicht durchsetzen konnte sich der VwGH allerdings mit dem Wunsch nach Beibehaltung des "Richterdrittels" und der ungeschmälerten Zuständigkeit der Vollversammlung für kollegiale Akte der Justizverwaltung. Die Abgeordneten fassten zu Detailpunkten insgesamt acht Entschließungen. Demnach soll der Verwaltungsgerichtshof künftig etwa unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit erhalten, in der Sache selbst zu entscheiden.
Inkrafttreten der Reform: 1. Jänner 2014
In Kraft treten soll das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1. Jänner 2014. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit entspricht der jahrzehntelangen Forderung von Präsidium und Vollversammlung des VwGH und wird daher sehr positiv aufgenommen.