Das Arbeitsgericht Esch-sur-Alzette wandte sich in einem Fall, in dem eine schwangere Arbeitnehmerin gekündigt wurde, an den Europäischen Gerichtshof. Die Kündigung einer Schwangeren ist im luxemburgischen Recht zwar verboten, geschieht es aber doch, muss innerhalb von 15 Tagen Klage auf Nichtigkeit erhoben werden. Der Europäische Gerichtshof erklärte in seinem Urteil (
C-63/08), dass zwar in den einzelnen Staaten besondere Verfahren und Fristen vorgeschrieben sein können, doch dürfen diese die Rechtsdurchsetzung nicht unmöglich machen. Geschieht dies, stehen die Vorschriften nicht in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht.
15 Tage bis Erhebung der KlageDer Gerichtshof stufte die Frist von 15 Tagen als
besonders kurz ein, um sich sachgerecht beraten zu lassen und gegebenenfalls eine Klage auf Nichtigerklärung der Kündigung einzureichen. Dazu kommt noch eine Besonderheit der luxemburgischen Rechtsprechung. Nach dieser, beginnt die Frist nämlich bereits mit Aufgabe des Kündigungsschreibens zu laufen und nicht erst, wenn die Kündigung zugegangen ist. So kann es sein, dass einige Tage vergehen, bis die Frau von der Kündigung erfährt. Diese Tage werden aber ebenfalls in die Frist mit eingerechnet.
Das Gemeinschaftsrecht behandelt in einer Richtlinie (
92/85/EWG) die Sicherheit und den Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen. Sie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die Kündigung von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschutzurlaubes zu verbieten (Artikel 10 und Artikel 12). Wird einer Arbeitnehmerin in dieser Zeit gekündigt, so muss der Arbeitgeber schriftlich berechtigte Kündigungsgründe anführen. Die Mitgliedstaaten sind in der Festlegung der Verfahren und einzuhaltenden Fristen frei, doch dürfen diese die Ausübung von Rechten nicht unmöglich machen. Die Durchsetzung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte darf nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert werden.
Fehlender Rechtsschutz gemeinschaftsrechtswidrigDer Europäische Gerichtshof formulierte in seinem Urteil, dass die nationalen Maßnahmen geeignet sein müssen um einen
tatsächlichen und wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen. Ob dieser Grundsatz beachtet wird, hat das nationale Gericht zu beurteilen. Denn nur dieses habe unmittelbare Kenntnis der Verfahrensmodalitäten des jeweilig innerstaatlichen Recht, entschied der EuGH. Kommt das nationale Gericht zu der Auffassung, dass kein effektiver Schutz besteht liegt hier eine ungünstigere Behandlung im Zusammenhang mit Schwangerschaft und eine Diskriminierung weiblicher Arbeitnehmer vor, was wiederum der gemeinschaftrechtlichen Richtlinie widerspricht.