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BIOPATENTRICHTLINIE

Patentstreit um Embryonalzellen nun vor EuGH


Im Streit um die angestrebte Patentierung eines embryonalen Stammzellverfahrens ruft der deutsche Bundesgerichtshof nun den EuGH an. Dieser soll sich zur Auslegung der europäischen Biopatentrichtlinie äußern. Fraglich ist insbesondere wann aus rechtlicher Sicht ein menschlicher Embryo vorliegt.

Mit der Patentierbarkeit eines Stammzellverfahrens, mit dem Erkrankungen wie Multiple Sklerose oder Parkinson geheilt werden könnten, hat sich nun der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren auseinanderzusetzen. Angerufen wurde er vom deutschen Bundesgerichtshof (Xa ZR 58/07), der den Patentstreit zwischen dem deutschen Stammzellenforscher Oliver Brüstle und der Umweltschutzorganisation Greenpeace zu klären hat. Aufgeworfene Fragen sind dabei wie man den Begriff des menschlichen Embryos genau definiert und was unter einer kommerziellen Verwendung der Zellen zu verstehen ist. Patentiert werden soll das Verfahren mit dem Zellen aus importierten embryonalen Stammzellen gewonnen werden (sogenannte Vorläuferzellen). Derartige Zellen sind noch entwicklungsfähig und können als Hirnzellen in das Nervensystem transplantiert werden und möglicherweise neurale Erkrankungen heilen.

Patentgesetz

Das deutsche Patentgesetz (PatG) verbietet in § 2 Patente für Erfindungen zu erteilen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde. Weiters heißt es, dass Patente nicht für die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken zu erteilen sind. Um das deutsche PatG richtig auslegen zu können, ist Art 6 der Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen heranzuziehen. Die Auslegung der Richtlinie sei jedoch in mehreren Fällen nicht eindeutig, folgerte der BGH.

Begriff des menschlichen Embryos strittig

Der Begriff des menschlichen Embryos könne unterschiedlich definiert werden. Zu klären sei insbesondere, ob schon die Stammzelle, die aus der Blastozyste gewonnen wird, unter den Begriff Embryo fällt. Eine Entwicklung zu einem Menschen ist bei diesen Zellen nicht mehr möglich. Bei der Blastozyste handelt es sich um ein bestimmtes Entwicklungsstadium der befruchteten Eizelle. Darüber hinaus muss entschieden werden, ob auch die Blastozyste selbst als Embryo definiert werden könnte. Die Klärung ist dann relevant, falls es für die Verwendung von Embryonen im Sinne der Richtlinie genügt, dass bei der Gewinnung von Stammzellen, die selbst nicht Embryonen sind, Blastozysten verbraucht werden.

Definition der kommerziellen Verwendung nötig

Der EuGH muss sich auch mit der Frage befassen, was die Richtlinie unter der Verwendung zu industriellen oder kommerziellen Zwecken versteht. Dabei geht es vor allem um die Klarstellung, ob jede gewerbsmäßige, das heißt nicht private, Verwendung im Sinne des Patentgesetzes eine kommerzielle oder industrielle Verwendung darstellt. Zu denken ist etwa an den Einsatz zu therapeutischen Zwecken oder für die Forschung.

In Deutschland ist die Herstellung embryonaler Stammzellen verboten, der Import der Zellen aus dem Ausland unter bestimmten Voraussetzungen allerdings erlaubt (ORF Science berichtet). Im vorliegenden Fall sprach sich das Bundespatentgericht (3 Ni 42/04) als Erstinstanz gegen eine Gewinnung der Vorläuferzellen aus menschlichen embryonalen Stammzellen aus, da dies mitunter gegen die öffentliche Ordnung verstoße.




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