Die Vorabentscheidungsersuchen betreffend der Auslegung der Fluggastrechteverordnung (
EG 261/2004) hatten der deutsche BGH und das Handelsgericht Wien eingebracht. Unklar waren die Begriffe "Verspätung, Annullierung und außergewöhnliche Umstände". In beiden Fällen weigerten sich die beiden Fluglinien Condor und Air France Ausgleich zu leisten, obwohl die Kläger 22-25 Stunden auf ihren Flug warten mussten. Der EuGH entschied (
C-402/07 und C-432/07), dass pauschale Ausgleichszahlungen auch bei Flugverspätungen zu leisten sind, wenn diese mehr als 3 Stunden betragen und keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Technische Probleme werden nur dann als außergewöhnliche Umstände gewertet, wenn sie nicht von der Fluglinie beherrschbar sind.
Vergleichbarer Schaden führt zu Ausgleichszahlungen Nach der VO ist ein Ausgleichsanspruch bei Annullierungen vorgesehen. Zentral für die Entscheidung war, ob die VO auch bei Verspätungen angewendet werden kann. Eine Annullierung liegt vor, wenn ein geplanter Flug für den zumindest ein Platz reserviert war, nicht durchgeführt wird . Für Verspätung fehlt hingegen eine einheitliche Definition. Aus dem Kontext ergibt sich, dass ein Flug als verspätet gilt, der nach der planmäßigen Abflugzeit durchgeführt wird. Große Verspätungen sind nicht als Annullierungen zu werten, wenn
insb Flugroute und Fluggesellschaft unverändert bleiben. Insofern handelt es sich um zwei klar getrennte Kategorien.
Jedoch erleiden
Fluggäste, die von einer Verspätung betroffen sind, einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlusts und befinden sich somit in einer vergleichbaren Lage. Denn die Fluggäste eines kurzfristig annullierten Fluges haben selbst dann einen Ausgleichsanspruch, wenn sie von der Fluggesellschaft mit einem anderen Flug befördert werden, soweit sie gegenüber der ursprünglich angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, die Fluggäste verspäteter Flüge anders zu behandeln, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Die Ausgleichszahlung soll
den Schaden ausgleichen der in einem Zeitverlust der betroffenen Fluggäste besteht und der angesichts seines irreversiblen Charakters nur mit Ausgleichszahlungen ersetzt werden kann.
Kein Anspruch bei außergewöhnlichen UmständenEine derartige Verspätung führt jedoch nicht zu einem Ausgleichsanspruch, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann,
dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die von ihr tatsächlich nicht zu beherrschen sind und sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem ist kein außergewöhnlicher Umstand. Ausnahme ist, wenn dieses Problem auf Vorkommnisse zurückgeht,
die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der betroffenen Fluggesellschaft sind und von ihr tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Die Entscheidung, dass ein technischer Defekt kein außergewöhnlicher Umstand ist, wurde schon in einem früheren Urteil geklärt (Vgl
C-594/07).