Mit dem römischen EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.6.1980 (
EVÜ) wurden erstmals für sämtliche EG-Mitgliedstaaten geltende Normen über die Bestimmung des auf internationale Verträge anwendbaren Rechts geschaffen. Dieses wird nun durch Rom I
(EG-VO593/2008) ersetzt. Für Verträge die nach dem 17.12.2009 geschlossen werden kommt nun Rom I zur
Anwendung. Verträge die vorher geschlossen wurden unterliegen
weiterhin dem EVÜ. Wie auch bisher kann für Schuldverhältnisse, die
eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen,
grundsätzlich das Recht frei gewählt werden. Die Rechtswahl kann
ausdrücklich oder schlüssig erfolgen. Die VO gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark.
Vertragscharakteristische Leistung nur mehr sekundärIm Gegensatz zum EVÜ, dass mangels Rechtswahl auf die vertragscharakteristische Leistung abstellt, enthält Artikel 4 Abs 1 der Rom I-VO einen Katalog verschiedener Vertragsarten, der das maßgebende Recht ausdrücklich festgelegt. Dazu gehören: Kaufverträge, Dienstleistungsverträge, Franchiseverträge sowie Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen begründen. Miete oder Pacht an unbeweglichen Sachen ist ebenfalls erstmals genau geregelt. Nur dann, wenn ein bestimmter Vertrag dieser Aufzählung nicht zugeordnet werden kann, ist das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem die Partei die vertragscharakteristische Leistung erbringt. Dies ist gem Artikel 4 Abs 2 Rom I dort, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verbraucherverträge Für den Konsumenten sind die Verbraucherverträge (Art 6 Rom I) und Beförderungsverträge (Art 5 Rom I) neu geregelt. Angewendet werden sie auf Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen an eine Person/den Verbraucher, zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers zugerechnet werden kann. Zudem gelten die Regelungen für Verträge zur Finanzierung eines solchen Geschäfts. Sie sehen vor, dass bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern das Recht des Staates zu Anwendung kommt, in dem der Verbraucher bzw die zu befördernde Person den gewöhnlichen Aufenthalt hat - sofern der Unternehmer im Verbraucherstaat tätig wird oder seine Tätigkeit auf irgendeine Weise (zB Werbung, Internet) auf den Verbraucherstaat ausrichtet. Eine Rechtswahl gem Art 3 ist jedoch zulässig. Sie muss aber ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Rechtswahl kann aber nicht dazu führen, dass zwingendes Recht des Verbraucherstaates abbedungen wird (für Österreich zB das
KSchG). Außerdem wurden in Art 7 die Versicherungsverträge neu geregelt.
ROM II-VO
Parallel zur Schaffung der Rom I- VO erfolgte eine neue Regelung der
außervertraglichen Schuldverhältnisse, welche im Zivil- und
Handelsrecht begründet sind. Die Rom II-VO über das auf
außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (
EG-VO 864/2007)
ist bereits am Beginn dieses Jahres in Kraft getreten. Erfasst sind
dort alle schadenbegründenden Ereignisse (zB Geschäftsführung ohne
Auftrag und Bereicherung), die nach dem 11.1.2009 eingetreten sind.