Die
Richtlinie 2002/19/EG regelt den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen, sowie deren Zusammenschaltung.
Artikel 4 Absatz 1 sieht vor, dass Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze zu Verhandlungen mit anderen Unternehmen verpflichtet sind, wenn sich diese auf die Zusammenschaltung der Netze beziehen. Ein finnisches Gesetz hingegen sieht diese Verhandlungspflicht für alle Telekommunikationsunternehmen vor und ist damit nicht mit den Zielen des Unionsrechts vereinbar. Anbieter, die nicht unter die Kategorie “Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze” fallen, können sich nicht auf eine Verhandlungsverpflichtung berufen, entschied der Europäische Gerichtshof (
C‑192/08).
Streit am skandinavischen TelekommunikationsmarktDer konkrete Fall betraf den skandinavischen Telekommunikationsmarkt. Das schwedische Unternehmen
iMez versuchte Verhandlungen mit
TeliaSonera aufzunehmen, ein Unternehmen, welches in allen skandinavischen und baltischen Staaten tätig ist. iMez ersuchte die finnische Regulierungsbehörde für Telekommunikation (
Ficora) Maßnahmen einzuleiten, die für einen Zusammenschaltungsvertrag mit TeliaSonera notwendig sind. Die Behörde entschied, eine Verpflichtung zur Verhandlung aufzuerlegen, welche in § 39 des finnischen Gesetzes über den Telekommunikationsmarkt vorgesehen ist. Dagegen legte TeliaSonera Beschwerde beim höchsten Verwaltungsgericht ein. Die Regulierungsbehörde sei nicht berechtigt, inhaltliche Vorgaben für einen Vertrag zur Zusammenschaltung zu machen. Das Verwaltungsgericht setzte das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof den Fall zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH hatte daher die Frage zu beantworten, ob eine nationale Rechtsvorschrift eine uneingeschränkte Verhandlungsverpflichtung vorsehen darf.
Betreiber öffentlicher KommunikationsnetzeDie
Richtlinie 2002/19/EG hat zum Ziel, dass keine Beschränkungen für Unternehmen bestehen sollen, über grenzüberschreitende Zugangs- und Zusammenschaltungsvereinbarungen zu verhandeln. Derartige Vereinbarungen sollen nach Treu und Glauben ausgehandelt werden können. Die nationalen Regulierungsbehörden sollen im Interesse der Nutzer den Zugang und die Zusammenschaltung sicherstellen können. Daher kann eine nationale Regierungsbehörde ein Unternehmen dazu verpflichten über die Zusammenschaltung von Netzen zu verhandeln.
Art 4 Abs 1 ermöglicht dies aber nur, wenn es sich bei beiden Unternehmen um Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze handelt, oder wenn es um SMS- oder MMS-Dienste geht. Anbieter elektronischer Telekommunikationsdienste, die nicht unter die Kategorie “Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze” fallen, können sich hingegen nicht auf eine Verhandlungsverpflichtung berufen. Unbedeutend ist es hingegen, ob eines der Unternehmen eine beträchtliche Marktmacht besitzt, erklärt der EuGH in seinem Urteil. Nun muss das nationale Gericht entscheiden, ob die betroffenen Telekommunikationsunternehmen als “Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetzte” eingestuft werden können.