Die
Hessische Feuerwehrlaufbahnverordnung sieht vor, dass die Laufbahn eines Feuerwehrmannes im mittleren Dienst nur begonnen werden kann, wenn das dreißigste Lebensjahr noch nicht überschritten wurde. Dieser Vorschrift stehen das deutsche Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (
AGG) und die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (
2000/78/EG) entgegen, die Diskriminierung aufgrund des Alters verbieten. In einem Vorabentscheidungsverfahren entschied aber nun der EuGH (
C‑229/08), dass die Altersgrenze zulässig ist, da dadurch die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr ermöglicht wird.
Legitimes Ziel der AltersgrenzeZiel der Altersgrenze ist es, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Berufsfeuerwehr zu gewährleisten. Der mittlere feuerwehrtechnische Dienst erfordert für bestimmte Einsätze hohe körperliche Anforderungen, wie zum Beispiel Brandbekämpfung und Personenrettung. Einige dieser Aufgaben können nur von jungen Beamten wahrgenommen werden. Um dies zu beweisen, wurden sportmedizinische Gutachten vorgelegt. Durch die Altersgrenze soll erreicht werden, dass die Beamten die Aufgaben möglichst lang erfüllen können. Die Zeitspanne, während der ein Feuerwehrmann zu diesen Aufgaben eingeteilt werden kann, wird durch das Eintrittsalter bestimmt. Nach zweijähriger Ausbildung kann ein vor dem 30. Lebensjahr eingestellter Feuerwehrmann 15 bis 20 Jahre eingesetzt werden. Wird er hingegen erst mit 40 eingestellt, sind es nur noch 5 bis 10 Jahre. Beamte, die 45 bis 50 Jahre alt sind, versehen ihren Dienst an anderen Positionen. Dies erfordert den Ersatz durch jüngere Beamte um das Funktionieren der Feuerwehr zu gewährleisten.
Die innerstaatliche Regelung des Höchsteintrittsalters ist daher angemessen, um die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr aufrecht zu erhalten. Die Bestimmung geht nicht über das Maß hinaus, welches zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. Die Ungleichbehandlung aufgrund des Alters sei daher gerechtfertigt, entschied der EuGH.
Gleichbehandlung in der ArbeitsweltGeklagt hatte ein Mann, dessen Bewerbung aufgrund des Alters nicht berücksichtigt wurde. Die lokale Vorschrift widerspreche dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (
AGG) und stelle eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters dar. Nach
§ 10 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung zulässig, wenn sie objektiv und angemessen durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Ausdrücklich genannt wird die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund Ausbildungserfordernisse eines bestimmten Arbeitsplatzes. Dem
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main kamen im Verfahren allerdings Zweifel nach der Vereinbarkeit mit der europäischen Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie. Das Gericht setzte das Verfahren aus und legte es dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Die
Richtlinie 2000/78/EG geht grundsätzlich davon aus, dass Diskriminierung aufgrund einer Behinderung, des Alters, der Weltanschauung oder der sexuellen Ausrichtung den Zielen des EG-Vertrages entgegenläuft. Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters stellt eine beschäftigungspolitische Leitlinie zur Förderung der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung dar. Nur unter bestimmten Bedingungen kann Ungleichbehandlung aufgrund des Alters gerechtfertigt sein.