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ALTERSDISKRIMINIERUNG

Verbot vor Diskriminierung schützt auch junge Arbeitnehmer


Wie schon einst 2005 im Fall Mangold kippte der Europäische Gerichtshof nun erneut eine Regelung des deutschen Arbeitsrechts. Denn Arbeitszeiten von Personen unter 25 nicht in die Kündigungsfrist einzurechnen, sei eine Form der Altersdiskriminierung.

Fünf Jahre nach der Mangold-Entscheidung beurteilt der Europäische Gerichtshof erneut eine deutsche Regelung über den Kündigungsschutz für Arbeitnehmer als Diskriminierung aufgrund des Alters. Diesmal ging es jedoch quasi um Diskriminierung wegen Jugendlichkeit. Denn das deutsche Recht sah keine Anrechnung von Arbeitszeiten vor dem 25. Lebensjahr auf den Kündigungsschutz vor. Zu Unrecht, befand der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren (C-555/07).

10 Jahre im Betrieb - 1 Monat Kündigungsfrist

Eine 28-jährige deutsche Mitarbeiterin eines Büroartikel-Produzenten hatte gegen die Berechnung der Kündigungsfrist vor einem deutschen Gericht geklagt. Nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit war ihr die Kündigung unter einer Frist von einem Monat ausgesprochen worden, obwohl prinzipiell nach zehn Jahren eine Kündigungsfrist von vier Monaten besteht. Das deutsche Arbeitsrecht sieht jedoch (gemäß § 622 Bürgerliches Gesetzbuch) keine Anrechnung von Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr vor. In erster Instanz wurde ihre Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hingegen zweifelte als Berufungsinstanz an der Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht und suchte um ein Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof an. Denn schon einmal hatte eine ähnliche Regelung des deutschen Gesetzgebers der Prüfung durch die Richter in Luxemburg nicht standgehalten.

2010: Das Urteil Küzükdeveci

Wenig überraschend lautete auch im aktuellen Fall die Entscheidung der Luxemburger Richter: Die Nichtanrechnung der Dienstzeiten junger Arbeitnehmer bei der Kündigungsfrist widerspricht dem Verbot der Altersdiskriminierung. Deutsche Gerichte haben die betreffende Bestimmung des nationalen Rechts künftig außer Acht zu lassen. In Deutschland läuft seither erneut die Diskussion, die schon nach dem Urteil Mangold entstanden war. Denn damals wurde nicht nur die Ableitung des Diskriminierungsschutzes aus dem Primärrecht und die in der Anwendung dessen erfolgte weitgehende Einschränkung des staatlichen Ermessenspielraums kritisiert. Auch der unmittelbare Vorrang dieser Bestimmungen und die Pflicht für deutsche Gerichte, nationale Gesetze auch ohne höchstrichterliche Ermächtigung nicht anzuwenden, treffen in Deutschland weiterhin auf Kritik.

Rückblick: Das Urteil Mangold

Auch damals ging es um Kündigungsschutz. Das deutsche Arbeitsrecht hatte die Befristung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern ab 52 Jahren ohne weitere Einschränkungen oder Rechtfertigungsgründe zugelassen (§ 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Begründet wurde dies als Maßnahme gegen Altersarbeitslosigkeit, um die Einstellung älterer Personen attraktiver zu machen. Diese Einschätzung teilte der Europäische Gerichtshof nicht, und erklärte die Vorschrift als unvereinbar mit europäischem Recht. Das Verbot der Altersdiskriminierung sahen die Richter in diesem Urteil nicht nur durch Richtlinien (ua RL (EG) 2000/78) getragen, vielmehr ergebe es sich schon aus den Grundlagen des Europarechts (C-144/04).

Zwar zeigten die Richter Verständnis für die Intention der deutschen Regelung. Der Preis jedoch sei zu hoch, wenn ältere Arbeitnehmer ohne jede sachliche Rechtfertigung nur mehr befristete Arbeitsverträge erhalten. Pikantes Detail: Der Sachverhalt, der zur Vorabentscheidung "Mangold" geführt war, wurde von befreundeten Rechtsanwälten konstruiert. So hieß es in dem befristeten Arbeitsvertrag ausdrücklich, dass sich die Befristung ausschließlich auf die 'Altersklausel' und keine sonst wie zulässigen Befristungsgründe stütze.




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