Im Rahmen der EU-Erweiterung im Jahr 2004 hat sich Deutschland, wie auch Österreich, diverse Maßnahmen vorbehalten, um die Öffnung des Arbeitsmarktes gegenüber Arbeitnehmern aus dem Osten Europas schrittweise zu vollziehen. Weil nach Ansicht der Kommission manche dieser Bestimmungen von Deutschland zu restriktiv gehandhabt wurden, erhob die Kommission Klage vor dem Europäischen Gerichtshof. Dieser sah im Vorgehen Deutschlands einen Verstoß gegen Unionsrecht, weil deutsche Unternehmen gegenüber solchen aus anderen Mitgliedsstaaten besser gestellt werden (
C-564/07).
Bilaterales AbkommenGrundlage für die Ungleichbehandlung ist ein bilaterales Abkommen aus dem Jahr 1990. In diesem wurde zwischen Deutschland und Polen vereinbart, dass polnische Arbeitnehmer nur nach Deutschland entsandt werden dürfen, wenn zwischen dem polnischen Arbeitgeber und einem Unternehmen
der anderen Seite ein Vertrag besteht (Artikel 1 der
Regierungsvereinbarung). Wie schon vor dem EU-Beitritt Polens interpretieren die deutschen Behörden diese Bestimmung auch weiterhin so, dass polnische Arbeitgeber einen Vertrag mit einem deutschen Unternehmen nachweisen müssen, um Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden zu dürfen.
VertragsverletzungDieses Vorgehen von Seiten Deutschlands sah die Europäische Kommission, unterstützt von Polen, als Verletzung geltenden Unionsrechts an. Dem stimmte auch der Europäische Gerichtshof zu. Mit dem EU-Beitritt Polens sei das bilaterale Abkommen quasi zu einer EU-internen Angelegenheit geworden. Die darin enthaltenen Bestimmungen dürften also in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere des Diskriminierungsverbots für Dienstleistungen (Art 56 AEUV,
ex-Art 49 EGV), angewandt werden. Eine Diskriminierung wie im gegebenen Fall, wo deutsche Unternehmer gegenüber Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten gesondert behandelt werden, sei nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zulässig. Daher stelle die betreffende Bestimmung in ihrer momentanen Anwendungsform eine Vertragsverletzung im Sinne von
Art 228 EG (jetzt Art 260 AEUV) dar.
StillhalteklauselWeiters sah der deutsch-polnische Vertrag für Deutschland die Möglichkeit vor, für einzelne politische Bezirke die Entsendung von polnischen Arbeitnehmern auszuschließen. Zulässig ist dies für Bezirke, in denen die Arbeitslosigkeit im Schnitt 30 Prozent über der des gesamten Bundesgebietes liegt. In halbjährlichen Erhebungen wurde auch nach dem EU-Beitritt Polens die Liste der betreffenden Bezirke stetig aktualisiert und ausgeweitet. Die Europäische Kommission sah darin einen Verstoß gegen die
Stillhalteklausel (
Anhang XII, Art 2, Nr 13 zur
Beitrittsakte), der zufolge die Freizügigkeit nicht restriktiver geregelt werden darf als sie zum Zeitpunkt der EU-Erweiterung war. In diesem Punkt folgten die Richter des EuGH der Klage der Kommission nicht. Die aktualisierte Anwendung einer im Wortlaut gleichen Regelung auf die faktisch veränderte Lage sei keine Schlechterstellung im Sinne der Stillhalteklausel. Die Klage wurde insoweit abgewiesen.