Nachrichten
Die Fakultät
Startseite | Nachrichten | Europa | Deutscher Schutz vor polnischen Arbeitnehmern geht zu weit
EU-ERWEITERUNG

Deutscher Schutz vor polnischen Arbeitnehmern geht zu weit


In einem Vertragsverletzungsverfahren belangte die Kommission Deutschland, weil die Regierung die Öffnung des Marktes für Dienstnehmer aus Polen weiter restriktiv handhabt. Der EuGH gab der Kommission teilweise Recht.

Im Rahmen der EU-Erweiterung im Jahr 2004 hat sich Deutschland, wie auch Österreich, diverse Maßnahmen vorbehalten, um die Öffnung des Arbeitsmarktes gegenüber Arbeitnehmern aus dem Osten Europas schrittweise zu vollziehen. Weil nach Ansicht der Kommission manche dieser Bestimmungen von Deutschland zu restriktiv gehandhabt wurden, erhob die Kommission Klage vor dem Europäischen Gerichtshof. Dieser sah im Vorgehen Deutschlands einen Verstoß gegen Unionsrecht, weil deutsche Unternehmen gegenüber solchen aus anderen Mitgliedsstaaten besser gestellt werden (C-564/07).

Bilaterales Abkommen

Grundlage für die Ungleichbehandlung ist ein bilaterales Abkommen aus dem Jahr 1990. In diesem wurde zwischen Deutschland und Polen vereinbart, dass polnische Arbeitnehmer nur nach Deutschland entsandt werden dürfen, wenn zwischen dem polnischen Arbeitgeber und einem Unternehmen der anderen Seite ein Vertrag besteht (Artikel 1 der Regierungsvereinbarung). Wie schon vor dem EU-Beitritt Polens interpretieren die deutschen Behörden diese Bestimmung auch weiterhin so, dass polnische Arbeitgeber einen Vertrag mit einem deutschen Unternehmen nachweisen müssen, um Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden zu dürfen.

Vertragsverletzung

Dieses Vorgehen von Seiten Deutschlands sah die Europäische Kommission, unterstützt von Polen, als Verletzung geltenden Unionsrechts an. Dem stimmte auch der Europäische Gerichtshof zu. Mit dem EU-Beitritt Polens sei das bilaterale Abkommen quasi zu einer EU-internen Angelegenheit geworden. Die darin enthaltenen Bestimmungen dürften also in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere des Diskriminierungsverbots für Dienstleistungen (Art 56 AEUV, ex-Art 49 EGV), angewandt werden. Eine Diskriminierung wie im gegebenen Fall, wo deutsche Unternehmer gegenüber Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten gesondert behandelt werden, sei nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zulässig. Daher stelle die betreffende Bestimmung in ihrer momentanen Anwendungsform eine Vertragsverletzung im Sinne von Art 228 EG (jetzt Art 260 AEUV) dar.

Stillhalteklausel

Weiters sah der deutsch-polnische Vertrag für Deutschland die Möglichkeit vor, für einzelne politische Bezirke die Entsendung von polnischen Arbeitnehmern auszuschließen. Zulässig ist dies für Bezirke, in denen die Arbeitslosigkeit im Schnitt 30 Prozent über der des gesamten Bundesgebietes liegt. In halbjährlichen Erhebungen wurde auch nach dem EU-Beitritt Polens die Liste der betreffenden Bezirke stetig aktualisiert und ausgeweitet. Die Europäische Kommission sah darin einen Verstoß gegen die Stillhalteklausel (Anhang XII, Art 2, Nr 13 zur Beitrittsakte), der zufolge die Freizügigkeit nicht restriktiver geregelt werden darf als sie zum Zeitpunkt der EU-Erweiterung war. In diesem Punkt folgten die Richter des EuGH der Klage der Kommission nicht. Die aktualisierte Anwendung einer im Wortlaut gleichen Regelung auf die faktisch veränderte Lage sei keine Schlechterstellung im Sinne der Stillhalteklausel. Die Klage wurde insoweit abgewiesen.



NEWSLETTER
Bleiben Sie auf dem Laufenden und abonnieren Sie unseren kostenlosen wöchentlichen Newsletter Juridicum Journal kompakt. Jeden Freitag informieren wir Sie über die juristischen Themen der Woche. Zum Abo...



IM FOKUS

NUKLEARWAFFEN
Niederlande: Vorstoß für Atom-Gerichtshof

DIREKTE DEMOKRATIE
Die Europäische Bürgerinitiative - mehr Demokratie nach Lissabon

DEN HAAG
Kriegsverbrecher aus Kongo vor Internationalem Strafgerichtshof

BIOPATENTRICHTLINIE
Patentstreit um Embryonalzellen nun vor EuGH



    
Preview Chanel Portal   Preview Chanel Österreich   Preview Chanel Europa   Preview Chanel International
 
Powered by: PHPCow.com