Eine italienische Genossenschaft von Bananenreifungsbetrieben ging beim EuGH sowohl gegen Fehler im Verfahren, als auch inhaltlich gegen die Ablehnung ihres Antrags durch die Europäsche Kommission vor. Dabei hatte der Gerichtshof die Ausnahmeregelungen der Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1049/2001) auszulegen. Wenn gesellschaftliche Interessen beeinträchtigt sind, ist eine Ausnahme vom Zugang zu den Dokumenten vorgesehen. Die Ausnahme sei zwar streng auszulegen, komme aber in diesem Fall zur Anwendung, entschied der EuGH. Auch der Beanstandung der Verfahrensfehler wurde vom Gerichtshof nicht Folge geleistet (T‑355/04, T‑446/04).
Zugang zu Informationen
Der Bananenbetrieb erfuhr aus der italienischen Presse, dass in der Zeit von März 1998 bis Juni 2000 auf der Grundlage von gefälschten Einfuhrlizenzen Bananen mit einem reduzierten Zollsatz in die Europäische Union eingeführt worden seien. Dadurch sei es zu deutlichen Preisverfälschungen gekommen. Um diesen Behauptungen nachgehen zu können, beantragte das Unternehmen Zugang zu den Informationen aller Marktbeteiligten über die eingeführte Bananenmenge, die erteilten Lizenzen und deren Verwendung. Dieser Antrag wurde von der Generaldirektion Landwirtschaft der Europäischen Kommission abgelehnt. Die Genossenschaft beantragte Nichtigkeit der Entscheidung der GD Landwirtschaft.
In der Europäischen Union gilt der Grundsatz, der Öffentlichkeit einen möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der Organe zu gewährleisten. In Artikel 4 Abs 2 der Verordnung findet sich die Ausnahme von diesem Grundsatz. Demnach geht der Schutz geschäftlicher Interessen vor, solange kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der Informationen vorliegt. Letzteres sei aber in diesem Fall nicht gegeben, sodass der Europäische Gerichtshof die Ablehnung zum Zugang der Dokumente bestätigte.
Keine Verfahrensfehler
Neben dieser inhaltlichen Auslegung der Verordnung ging das Unternehmen gegen das Verfahren vor. Der Erstantrag auf Zugang zu den Dokumenten war abgelehnt worden. Der EuGH entschied, dass nur gegen Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen und die eine Änderung der Rechtsstellung mit sich bringen, mit einer Nichtigkeitsklage vorgegangen werden kann. Das Verfahren zum Zugang zu Dokumenten läuft hingegen in zwei Phasen ab. Zunächst wird ein Erstantrag auf Zugang zu den Dokumenten bei der Kommission gestellt. Auf diesen muss die Kommission innerhalb 15 Arbeitstagen antworten. Bei vollständiger oder teilweisen Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb 15 Tagen einen Zweitantrag stellen. Wird dieser wiederum abgelehnt, kann Klage gegen das Organ erhoben werden. Rechtliche Wirkung erzeugt daher erst die Entscheidung über den Zweitantrag, sodass gegen den Erstantrag keine Nichtigkeitsklage zulässig ist.
Der Zweitantrag war von der GD Landwirtschaft nicht beantwortet worden, sondern durch Ablauf der Antwortfrist stillschweigend abgelehnt worden. Die ausdrückliche Entscheidung erfolgte erst nach der vorgesehenen 15-Tage-Frist. Auch dagegen versuchte das Unternehmen mit einer Nichtigkeitsklage vorzugehen und scheiterte ebenfalls. Denn durch die (verspätete) ausdrückliche Ablehnung wurde die Stillschweigende ersetzt, sodass eine Entscheidung eines Gerichts in der Sache dem Kläger keinen Vorteil verschaffen würde. Das Rechtsschutzinteresse ist daher nicht mehr vorhanden.