Sowohl das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (
HABM), als auch das Gericht erster Instanz der Europäischen Union hielten die Eintragung des Slogans
Vorsprung durch Technik als Gemeinschaftsmarke für unzulässig. Dieser sei eine einfache Sachaussage und daher nicht unterscheidungskräftig. Einer Wortmarke kann aber nicht allein deshalb, weil es sich um eine Sachaussage handelt, die Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Vielmehr kann eine Marke dann eingetragen werden, wenn sie den Verbraucher auf die Herkunft der Ware hinweist. Da das Unternehmen Audi schon seit Jahren seine Produkte mit diesem Werbeslogan bewirbt, kann das Gericht nicht ausschließen, dass das Publikum die Herkunft der Waren erkennt. Daher ist
Vorsprung durch Technik als Marke schutzfähig, entschied der EuGH (
C‑398/08 P).
Sachaussage ohne UnterscheidungskraftAudi meldete im Jahr 2003 die Wortmarke
Vorsprung durch Technik als Gemeinschaftsmarke beim HABM an. Der Werbeslogan sollte für eine Vielzahl von Warenklassen geschützt werden. Die erste Prüfung dieses Antrags kam aber zu dem Schluss, dass für manche
technikbezogene Warenklassen die Wortmarke eine unmittelbare Sachaussage darstellt. Dies sei zum Beispiel für die Klasse
Fahrzeuge (Klasse 12),
Edelmetalle und Legierungen (Klasse 14) oder für
wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen (Klasse 42) der Fall. Der Verbraucher würde
Vorsprung durch Technik als werbende Beschreibung wahrnehmen und daher fehle die notwenige Unterscheidungskraft. Auch die Beschwerdekammer entschied, dass der Spruch
eine Wortverbindung sei, die sich
in einer banalen Sachaussage erschöpft und als eine solche grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig.
Auch das
Gericht erster Instanz wies die Klage von Audi ab. Ein Werbeslogan erfüllt eine andere Funktion als eine Marke im klassischen Sinn und kann nur dann unterscheidungskräftig sein, wenn er unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen wird. Das Gericht bestritt zwar nicht, dass der Werbeslogan als phantasievoll, unerwartet und merkfähig aufgefasst werden kann, dadurch sei aber nicht automatisch auch die Unterscheidungskraft gegeben. Für eine solche ist es notwendig, dass die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar auf die Herkunft der Waren schließen. Hier zeigt es sich aber, dass die Verkehrskreise
Vorsprung durch Technik vor allem als Werbeslogan und nicht als Marke wahrnehmen.
EuGH bejaht EintragungDer EuGH sah die Eintragung der Marke
Vorsprung durch Technik schließlich als zulässig an. Ein Werbeslogan stellt keine bestimmte Markenform dar, sondern eine einfache Wortmarke. Allein die Tatsache, dass es sich um einen Werbeslogan handelt steht daher einer ausreichenden Unterscheidungskraft nicht im Weg. Es ist daher möglich, dass ein Slogan gleichzeitig als Werbebotschaft und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird. Der EuGH stellte fest, dass alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen
naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine Sachaussage enthalten. Trotz einer Sachaussage können Marken daher die betriebliche Herkunft anzeigen, solange sie nicht beschreibend sind. Daher war die Beurteilung der ersten Instanz eine fehlerhafte Anwendung von Art 7 Abs 1 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke.