Bei kurzfristig annullierten Flügen können Flugreisende neben dem Ersatz des Flugtickets auch immateriellen Schadenersatz von der Airline fordern , entschied vor kurzem der EuGH (
C-83/10). Grundsätzlich sind Airlines verpflichtet, Passagieren annullierter Flüge die Flugtickets zu ersetzen, oder Kosten einer alternativen Beförderung zu tragen.
In diesem Vorabentscheidungsverfahren klärte der EuGH nun, was unter dem Begriff des
annullierten Fluges anzusehen ist. Demnach kann auch ein gestartetes Flugzeug, das (egal aus welchen Gründen) unkehren muss, darunter fallen und dies selbst dann, wenn das Reiseziel noch am Folgetag erreicht wird. Begrenzt ist der als
individualisierte Wiedergutmachung bezeichnete Schadenersatz mit einem Betrag von 4.150 Euro.
Individuelle Situation maßgeblichAnlassfall waren die Ansprüche zweier spanischer Fluggäste, deren Flugzeug auf dem Weg nach Vigo aufgrund technischer Probleme umkehren musste. Die Passagiere wurden anschließend auf andere Flüge umgebucht und begehrten auch immateriellen Schadenersatz wegen der entstandenen persönlichen Belastung. Das spanische Gericht legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor. Nach Ansicht des EuGH ist bei der Beurteilung der Annulierung auf die
individuelle Situation des Flugreisenden abzustellen und die ursprüngliche Planung des Fluges einzubeziehen. Bei Vorkommnissen höherer Gewalt, wie etwa Wetterbedingungen, stehe aber keine Entschädigung zu.
Die Entscheidung des EuGH bezieht sich auf die EU-Verordnung
261/2004 über Ausgleichsansprüche bei Nichtbeförderung sowie das Übereinkommen von Montreal zum internationalen Luftverkehr, welches Entschädigungsansprüche von Flugreisenden regelt.