Opfer von im Internet begangenen Persönlichkeitsverletzungen können wegen des gesamten entstandenen Schadens die Gerichte ihres Wohnsitzmitgliedstaats anrufen. Hinsichtlich des geklagten Betreibers gilt allerdings ein Verschlechterungsverbot.
Opfer von Ehrverletzungen durch Printmedien können Schadenersatz im Sitzstaat des Herausgebers des Mediums und in jedem Mitgliedsstaat, in dem die Veröffentlichung verbreitet worden ist und das Ansehen des Betroffenen beeinträchtigt worden ist, verlangen. Inwieweit diese Grundsätze auch für Rechtsverletzungen im Internet gelten, hatte der EuGH vor kurzem in einem Vorabentscheidungsverfahren zu klären (
C-509/09,
C-161/10).
Gerichtszuständigkeit bei Internetveröffentlichung?
Nach der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu klagen. Ist Gegenstand des Verfahrens jedoch eine unerlaubte Handlung oder Ansprüche aus einer solchen Handlung, so kann eine Person auch in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, geklagt werden.
Kylie Minogue: Schillernde Anlassfälle
"Kylie Minogue ist wieder mit Olivier Martinez zusammen" - diese Meldung wurde auf der Webseite der britischen Zeitung Sunday Mirror lanciert, welche daraufhin wegen Verletzung des Privatlebens von Olivier Martinez vor französichen Gerichten geklagt wurde. Die britische Herausgeber-Gesellschaft der Zeitung bestritt die internationale Zuständigkeit französischer Gerichte, weil es an einem hinreichend engen Bezug zwischen der Veröffentlichung im Vereinigten Königreich und dem geltend gemachten Schaden im französischen Hoheitsbericht fehle.
Der in weiterer Folge mit dieser Causa befasste EuGH entschied hingegen, dass Opfer nicht nur im Ansässigkeitsstaat des Urhebers klagen können, sondern auch vor Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich war oder ist. Der Betreiber einer Website, für die die Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr gilt, darf jedoch in diesem Staat keinen strengeren als den im Recht seines Sitzmitgliedstaats vorgesehenen Anforderungen unterworfen werden. Der Gerichtshof würdigte damit den Umstand, dass die unmittelbare Verfügbarkeit im Internet, die unbestimmten Zahl von Nutzern und die weltumspannende Verbreitung die Schwere der Verletzungen von Persönlichkeitsrechten erhöhen.