Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird über die Frage entscheiden, inwieweit der Funktionalität von Computerprogrammen Urheberrechtsschutz zukommt. In seinem Schlussantrag spricht sich Generalanwalt Bot gegen einen derartigen Schutz aus, da dies zur Folge hätte, dass Ideen monopolisiert werden könnten.
Nach Meinung des Generalanwalts Bot kann die Funktionalität eines Computerprogramms nicht nach dem Urheberrecht geschützt werden (
C-406/10). Im Anlassfall vor dem EuGH geht es um die Klage eines britischen Herstellers eines Betriebssystems für die Verwendung von Anwendungsprogrammen gegen einen seiner Konkurrenten, der ein alternatives Betriebssystem zur Verwendung derartiger Anwendungsprogramme entwickelt hat. Mit diesem alternativen Betriebssystem konnten die Anwendungsprogramme genauso funktionieren, wie sie mit dem Original-Betriebssystem betrieben wurden. Der Hersteller des Original-Betriebssystems sah seine Urheberrechte verletzt, obwohl keine Anhaltspunkte für die Annahme vorlagen, dass der Konkurrent Zugang zum Quellcode des Original-Betriebssystems hatte. Der britische High Court of Justice legte in weiterer Folge dem EuGH mehrere Fragen hinsichtlich der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (
91/250/EWG) vor.
Kein Urheberrechtsschutz für Ideen und GrundsätzeGeneralanwalt Bot weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der durch die Richtlinie gewährte Schutz für alle Formen von Computerprogrammen gilt, nicht jedoch für Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen. Bezüglich der Funktionalität von Computerprogrammen betonte Bot, dass darunter die Gesamtheit der Möglichkeiten, die ein Datenverarbeitungsprogramm bietet, verstanden werde. Die Funktionalität eines Computerprogramms als solche könne nicht durch das Urheberrecht geschützt werden. Bei einem Schutz der Funktionalität bestünde nämlich die Gefahr, dass auf diesem Weg Ideen monopolisiert werden könnten.
Das zuständige britische Gericht muss nun klären, ob der Konkurrent durch Vervielfältigung der Funktionalität des Original-Betriebssystems wesentliche Elemente des Quellcodes übernommen hat. Hinsichtlich der Verwendung des Codes eines Programmes besteht grundsätzlich ein urheberrechtlicher Schutz. Abschließend führt Bot an, dass auch eine Programmiersprache selbst nicht urheberrechtlich geschützt werden kann.
Der EuGH ist an die Rechtsansicht der Generalanwälte nicht gebunden, er folgt dieser jedoch in den meisten Fällen.