Mit fremdenfeindlichen Flugblättern wetterte der ehemalige Vorsitzende der belgischen Partei „Front National“, Daniel Féret, in den Wahlkampfsjahren 1999-2001 mitunter gegen die Islamisierung Belgiens. Daraufhin wurde er vom Berufungsgericht in Brüssel wegen öffentlicher Anstiftung zu Diskriminierung und Hass verurteilt. Féret sah seine Meinungsäußerungsfreiheit verletzt und legte Beschwerde beim EGMR ein. Mit knapper Mehrheit (4:3) sprachen sich die Straßburger Richter gegen eine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art 10 EMRK aus (
Féret vs Belgium) und bestätigten das Urteil des Berufungsgerichts. Stiften Aussagen von Politikern zu Hass und Diskriminierung an, darf selbst der politische Diskurs zum Schutz der Rechte anderer sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung beschränkt werden.
Schutz des politischen Diskurses
Der Menschenrechtsgerichtshof betonte die besondere Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit für alle Personen, insbesondere jedoch für Parlamentarier. Als gewählte Volksvertreter vertreten diese schließlich die Interessen und Sorgen ihrer Wähler. Dem freien politischen Diskurs kommt als ein demokratischer Grundpfeiler höchste Bedeutung zu, vor allem auch im Zuge von Wahlkampagnen. Gleichzeitig ist die Wirkung fremdenfeindlicher Parolen bei Wahlkämpfen höher, kommt diesen naturgemäß mehr Schlagkraft zu. Eine Beschränkung der Aussagen ist folglich nur durch sehr wichtige Gründe im Rahmen des Art 10 Abs 2 EMRK gerechtfertigt.
Anstiftung zu Diskriminierung rechtfertigt Eingriff
Auch wenn die Meinungsfreiheit von Politikern besonders schützenswert ist, müssen diese gleichzeitig intolerante Parolen vermeiden. Toleranz und gegenseitiger Respekt zählen genauso zu demokratischen Grundwerten. Die rassistischen Flugblätter der Front National stellen nach Meinung des EGMR zweifellos eine Anstiftung zu Diskriminierung und Rassenhass da. Auf diesen waren Sprüche wie „Ein Zentrum für Flüchtlinge vergiftet das Leben der Anwohner“ oder „Schickt die außereuropäischen Arbeiter zurück“ zu lesen (so das österreichische Menschnerechtsinstitut).
Immigranten wurden als Menschen mit kriminellen Neigungen dargestellt, die die Vorteile des belgischen Systems ausbeuten würden. Vor allem bei weniger aufgeklärten Rezipienten bestehe damit die Gefahr Misstrauen, Ablehnung oder sogar Hass gegenüber Fremden hervorzurufen. Um die öffentliche Ordnung, den guten Ruf und die Rechte anderer zu schützen, ist deshalb auch eine Beschränkung des politischen Diskurses gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall bestand ein zwingendes soziales Bedürfnis die Rechte der Einwanderer zu schützen, wie es die belgischen Gerichte getan haben, folgerte der Menschenrechtsgerichtshof.