Das sonntägliche Klavierspiel ihrer Tochter brachte einer Berliner Familie eine Geldbuße ein. Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil auf, da das Amtsgericht den Begriff der erheblichen Ruhestörung nicht näher ausgelegt und dadurch das Bestimmtheitsgebot verletzt hat. Das Amtsgericht hatte sich nur auf Polizeiaussagen verlassen.
Eine Berliner Großfamilie wurde wegen des sonntäglichen Klavierspiels ihrer Tochter vom Amtsgericht zu einer Geldbuße verurteilt. Das Berliner Landes-Immissionsschutzgesetz verbietet nämlich an Sonn- und Feiertagen Lärm durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird. Die Ruhestörung leitete das Gericht allerdings allein aus den Aussagen der Polizei ab. Damit hat es gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes verstoßen, so das angerufene Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss (1 BvR 2717/08 ). Der Begriff der "erheblichen Ruhestörung" ist zu unbestimmt und bedarf einer Präzisierung durch die Gerichte.
Bestimmtheitsgebot
Nach dem besonderen Bestimmtheitsgebot des Art 103 Abs 2 GG muss der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret umschreiben, dass der Normadressat erkennen kann, welches Verhalten der Gesetzgeber sanktioniert. Geht die Rechtsanwendung – wie im vorliegenden Fall - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinaus, verstößt dies gegen das GG. Anstatt den Begriff der „erheblichen Ruhestörung“ auszulegen, reichten dem Amtsgericht die Aussagen der Nachbarn und Polizisten um eine erhebliche Ruhestörung als erwiesen anzusehen. Das Amtsgericht nahm an, dass jeder verständige Mensch bei verhaltensbedingten Geräuschimmissionen erkennen könne, ob eine erhebliche Ruhestörung vorliege.
"Erhebliche Ruhestörung“ auslegungsbedürftig
Nach den Karlsruher Richtern ist der Begriff der „erheblichen Ruhestörung“ jedoch zu unklar und bedarf hinsichtlich des Musizierens in der Wohnung einer Präzisierung. Denn: der normale Bürger kann nicht wissen, wann eine „erhebliche Ruhestörung“ durch das Musizieren in der eigenen Wohnung erreicht ist. Die Behörden haben schon bei der Frage, ob der Tatbestand des Lärmverbots erfüllt ist, erheblichen Spielraum. Dadurch steigen die Ungewissheiten der Vorschriften dermaßen, dass sie den Anforderungen des Art 103 Abs 2 GG nicht gerecht werden.
Ob ein Verhalten sanktionsbedürftig ist wurde durch die vollziehende Gewalt für den konkreten Einzelfall getroffen und nicht generell-abstrakt durch den Gesetzgeber. Da die Vorschriften in unvereinbarer Weise mit dem GG angewandt wurden, ist es gleich, ob das Immissionsschutzgesetz als solches den Anforderungen des Art 103 Abs 2 GG entspricht. Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück.