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IRLAND
Kein Verfassungsschutz für gefrorene Embryonen
Die irische Verfassung schützt ungeborenes Leben - eingefrorene Embryonen, die noch nicht in die Gebärmutter eingepflanzt wurden, sind von diesem Schutz jedoch nicht umfasst, entschied der irische Supreme Court in einem Grundsatzurteil.
Eine Bestimmung in der irischen Verfassung schützt das ungeborene Leben. In einem Grundsatzurteil (Roche -v- Roche & ors) kam der Supreme Court in Dublin einstimmig zu der Auffassung, dass die Schutzbestimmung eingefrorene Embryonen, die noch nicht in die Gebärmutter implantiert sind, nicht miteinschließt. Die Beschwerde einer Frau, die sich gegen den Willen ihres ehemaligen Partners eingefrorene Embryonen einpflanzen lassen wollte, wurde damit zurückgewiesen. Dabei handelte es sich um überschüssige Embryonen einer In-Vitro-Fertilisation, die das Ehepaar Jahre zuvor durchführen ließ. Die kontroversielle Frage, ab wann menschliches Leben beginnt, ließ das Höchstgericht hingegen unbeantwortet.
Verfassungsrechtlicher Schutz ungeborenen Lebens
Der im Jahr 1983 in die irische Verfassung eingeführte Art 40.3.3 spricht Ungeborenen das Recht auf Leben zu ("right to life of the unborn") und schützt dieses – mit nötiger Rücksicht auf den gleichstarken Schutz des Lebens der Mutter - soweit es machbar ist ("as far as practicable"). Den Höchstrichtern stellte sich nun die Frage, ob die überschüssigen Embryonen auch unter den Begriff der "Ungeborenen" fallen. Sowohl die wörtliche Interpretation der Verfassungsbestimmung, als auch dessen Entstehungsgeschichte, brachten den Supreme Court zu dem Schluss, dass sich der Ausdruck nur auf ungeborenes Leben in der Gebärmutter bezieht.
Körperliche Verbindung zwischen Embryo und Mutter
Wörtlich ausgelegt wird das ungeborene Leben geschützt, soweit dadurch nicht das Leben der Mutter gefährdet wird. Dies betrachteten die Richter weitgehend als Indiz dafür, dass eine direkte körperliche Verbindung zwischen dem Embryo und der Mutter vorliegen müsse. Der Ausdruck des Ungeborenen beziehe sich insofern auf ungeborenes Leben in der Gebärmutter. Auch in Anbetracht der historischen Entstehung des Art 40.3.3, komme man zu diesem Ergebnis. Denn Anlass zu dessen Einführung gab das sogenannte "Abtreibungs-Referendum", welches die Straflosigkeit von Abtreibung verhindern wollte. Abtreibungen können jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn sich der Embryo im Körper der Mutter befindet.
Fehlende Regelungen
Die Richter verdeutlichten, dass sie in ihrem Urteil lediglich eine Verfassungsbestimmung auszulegen hatten. Es ging nicht darum festzustellen, ob menschliches Leben ab der Befruchtung oder ab der Implantation in die Gebärmutter beginnt. Darüber gebe es weder gegenwärtig - noch zur Zeit der Erlassung des Verfassungszusatzes - einen genauen Konsens. Die Lösung dieses Problems liege beim Gesetzgeber. Bisher habe das Parlament es jedoch verabsäumt, gesetzliche Regelungen für künstliche Befruchtung in Irland zu finden. Gefrorene Embryonen haben derzeit keinen rechtlichen Status. Nichtsdestotrotz, betonten die Höchstrichter, seien auch überschüssige Embryonen, die zumindest potentielles Leben darstellen, mit Respekt zu behandeln.
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