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WETTBEWERBSRECHT

Kartellklage gegen Musiklabels zugelassen


Ein Berufungsgericht in den USA entschied, das Kartellverfahren gegen EMI, Sony, Universal, Time Warner und Bertelsmann aufgrund von Preisabsprachen im Online-Musik-Handel zuzulassen. Die vorgebrachten Argumente waren ausreichend, um die Kartellklage weiter zu verfolgen.

Die großen Labels der Musikindustrie sehen sich mit den Vorwürfen konfrontiert, illegale Preisabsprachen und geheime Nebenabsprachen getroffen zu haben. Dadurch soll der Preis für Musik, welche über das Internet bezogen wird, künstlich hoch gehalten worden sein. Um gegen ein solches Verhalten vorgehen zu können muss der Kläger Beweise vorbringen, welche die Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass die Beklagten unabhängig gehandelt haben. In diesem Fall seien die von der Gegenseite vorgetragenen Behauptungen hinreichend schlüssig, um eine Klage zuzulassen, entschied nun das Berufungsgericht des zweiten Bezirks in New York City (08-5637-cv).

Ähnliche Vertragsbedingungen und Preise

EMI, Sony, Universal und Time Warner kontrollieren in den USA zusammen mehr als 80% des digitalen Musikvertriebs an Endverbraucher. Mit den Plattformen “MusicNet” und “pressplay” wurde Musik an Abonnenten verkauft. Dabei seien ähnliche, für die Benutzer unerwünschte Vertragsklauseln zum Einsatz gekommen. So erlaubte es "pressplay" dem Anwender zum Beispiel nicht, mehr als 2 Lieder eines bestimmten Künstlers in einem Monat zu beziehen. Verließ der Nutzer die Plattform, verlor er jeglichen Zugang zu seinen Dateien. Zudem war es nicht möglich, die Musik auf externe tragbare Abspielgeräte zu kopieren. Nachdem die Kosten der CD-Produktion durch den Vertrieb der Musik über das Internet weggefallen waren, kam es zu keiner Preisreduktion für die Konsumenten, wie man es für einen im Wettbewerb befindlichen Markt erwarten würde.

Ziel soll gewesen sein, die Verfügbarkeit von Musik im Internet zu beschränken. Mit diesem Vorgehen soll gegen Abschnitt 1 des “Sherman Antitrust Acts” verstoßen worden sein, der jeglichen Vertrag oder Zusammenschluss verbietet, der den freien Handel einschränkt, so die Kläger. Diese gehen gegen die “Major-Labels” wegen unfairen und irreführenden Geschäftspraktiken, ungerechtfertigter Bereicherung kartellbehördlich vor.

Mehr als reine Spekulation nötig

Nur ähnliche Handlungsweisen und die Behauptung von Absprachen sind aber nicht genug, um eine Klage nach dem Sherman Antitrust Act einzubringen. Vielmehr braucht es Fakten, welches es plausibel machen, dass die ähnlichen Geschäftspraktiken auf Absprachen zurückzuführen sind. Das Berufungsgericht zitierte für seine Entscheidung den Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten. Die faktischen Anschuldigungen für einen solchen Prozess müssen ausreichen, um die Grenze reiner Spekulationen zu überschreiten. Es muss für das Gericht mehr als die bloße Möglichkeit eines Fehlverhaltens aufgezeigt werden.

Das Erstgericht war noch davon ausgegangen, dass das Betreiben von Joint-Ventures noch nicht die Folgerung illegaler Übereinkünfte nahelegt. Die Anschuldigungen des Klägers, dass sich hinter den Joint-Ventures Betrug verbirgt hielt das Gericht nicht für plausibel. Daher wurde das Verfahren im Oktober 2008 eingestellt. Nach der Entscheidung des Berufungsgericht im Jänner 2010 muss nun der Prozess fortgesetzt werden.



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