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FALL ESRA

Kein Schmerzengeld trotz schwerwiegender Verletzung der Persönlichkeitsrechte


Im Rechtsstreit um den verbotenen Roman Esra sprach sich der deutsche Bundesgerichtshof gegen eine Entschädigung für die verunglimpfte Ex-Freundin des Autors Maxim Billers aus.

Die Feststellung einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts muss nicht immer mit einer Geldentschädigung einhergehen. Das bestätigt das rezente Urteil (VI ZR 219/08) des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH). Vor kurzem entschied dieser erneut im Rechtsstreit zwischen dem deutschen Autor Maxim Biller und seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Türkin Ayse Romey, um den Liebesroman „Esra“.

Die Ex-Freundin des Autors Maxim Billers hatte sich in intimen Liebesszenen des Werkes wieder erkannt und wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts 50.000 Euro Schmerzengeld eingeklagt. Im Februar 2008 gab das Landesgericht München dem Begehr statt, in einem Revisionsverfahren (18 U 2280/08)  hob das Oberlandesgericht München die Entscheidung jedoch wieder auf. Der Bundesgerichtshof bestätigte im November 2009 das Urteil (VI ZR 219/08) der Vorinstanz – Maxim Biller muss keine Entschädigung leisten.

Besondere Bedeutung der Kunstfreiheit

Den Urteilsspruch begründete der Bundesgerichtshof im Wesentlichen mit der besonderen Bedeutung der Kunstfreiheit. Ihr hoher Rang gebiete eine besondere Zurückhaltung, vor allem beim Zuspruch von Geldentschädigungen. Der Verlag Kiepenheuer und Witsch, der auf Seiten Billers gekämpft hatte, nahm das Urteil zur Kenntnis, die Erleichterung war jedoch angesichts des aufrecht gebliebenen Veröffentlichungsverbotes begrenzt.

Die Klägerin hatte kurz nach Erscheinen des Romans im Jahr 2003 das Veröffentlichungsverbot erwirkt, das schließlich vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde: Der Autor hätte die Protagonistin stärker verfremden müssen, sie werde erkennbar zum Gegenstand einer medialen Darstellung. Die Wiedergabe von Teilinformationen sei ausreichend, wenn sich aus diesen die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergebe oder mühelos ermitteln lasse.

„Esra“ bleibt verboten

Auch die im Jahre 2005 eingelegte Verfassungsbeschwerde des Verlags gegen das Verbot, wurde in einem Revisionsverfahren abgewiesen. Der Bundesverfassungsgerichtshof (1 BvR 1783/05) stellte eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtsrechtes fest, die Erkennbarkeit der realen Person in Gestalt des fiktionalen Protagonisten sei möglich. Der hohe Stellenwert der Kunstfreiheit könne zwar unter Umständen einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtfertigen, in vorliegendem Fall liege eine solche Rechtfertigung aber nicht vor. Abzustellen sei darauf, ob die Fiktionalität für die Leserschaft erkennbar sei, oder ob der Autor offensichtlich einen Wahrheitsanspruch an seine Schilderungen erhebe. Grundsätzlich gelte zugunsten der Kunst eine Fiktionalitätsvermutung, diese greife hier jedoch nicht: Ein Wesenskern des Persönlichkeitsrechts – die Intimsphäre – sei schwer beeinträchtig worden, die Fiktionalität trete im Falle Ayse Romeys nicht eindeutig hervor.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist nach wie vor stark umstritten, insbesondere Kritiker aus der Kunstszene, wie die Autorin Elfriede Jellinek oder der Regisseur Luc Bondy, werteten es als nicht vertretbare Beeinträchtigung der Kunstfreiheit.




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