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Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe setzt auf Know-how aus Wien


Bei der Frage, ob Argentinien trotz massiver wirtschaftlicher Schwierigkeiten Staatsanleihen zurückzahlen muss, hat sich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe auf das Gutachten des Völkerrechtlers Univ.-Prof. August Reinisch gestützt.

Während der schweren Finanzkrise hat Argentinien Staatsanleihen unter anderem auch in Deutschland angeboten. Anfang 2002 erklärte sich das Land aber für zahlungsunfähig und berief sich dabei auf den Staatsnotstand. Mehrere deutsche Anleger klagten gegen die Republik Argentinien, was das Amtsgericht Frankfurt veranlasste, dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob es eine allgemeine Regel des Völkerrechts gibt, die Argentinien zur Verweigerung der Rückzahlungen der Anleihen berechtigt.

Bei der Einholung einer Expertise wandte sich das deutsche Verfassungsgericht ausnahmsweise nicht an das angesehene Max-Planck-Institut in Heidelberg sondern an den Völkerrechtler an der Wiener Rechtsfakultät, der sich mit der völkerrechtlichen Geltung und Wirkung des Staatsnotstands bereits befasst hatte. Das Gutachten sollte insbesondere die Frage klären, ob der Staatsnotstand als Rechtfertigungsgrund im Völkerrecht gewohnheitsrechtlich verankert ist, wie die Staatenpraxis zur Anerkennung des Staatsnotstands im internationalen Rechtsverkehr ist und welche praktischen Auswirkungen der finanzielle Notstand eines Staates auf Verfahren vor ausländischen nationalen Gerichten hat. Das Verfassungsgericht entschied ganz im Sinn des Gutachtens: Es gibt keine Regel im Völkerrecht, die einen Staat berechtigt, die Auszahlung fälliger Ansprüche gegenüber privaten Gläubigern zu verweigern.

Die Bezugnahme des Bundesverfassungsgerichts auf ein juristisches Sachverständigengutachten sieht Prof. Reinisch im Lichte des Grundsatzes „iura novit curia“ aus verschiedenen Gründen für zulässig. Demnach sind gemäß Art 25 des Grundgesetzes die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des deutschen Bundesrechts und als solche Prüfungsgegenstand des Verfassungsgerichts, doch für die Beurteilung völkerrechtlicher Fragestellungen (insbesondere Existenz, Rechtscharakter, Tragweite und Bindungswirkung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts) ist dennoch die Heranziehung von Gutachten, insbesondere des Max-Planck-Institut in Heidelberg, Usus. "Terminologisch sollte in diesem Zusammenhang wohl besser von Sachverständigenmeinung  als von –gutachten gesprochen werden, da die Feststellungen der Sachverständigen der weiteren Beurteilung des Gerichts unterliegen und insofern als Hilfsquelle zur Ermittlung des Rechts durch das Gericht zu beurteilen sind" - so Prof. Reinisch zum „Juridicum Journal“.

Diese Sicht wird auf § 27a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes gestützt, wonach „das Bundesverfassungsgericht sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben“ kann. Diese durch eine Novelle 1998 eingefügte Bestimmung normierte die schon vor diesem Zeitpunkt bestehende Praxis des Verfassungsgerichts.

Mehr zum Thema:
Die Presse | BVerfG, 2 BvM 1/03 vom 08.05.2007




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