Die eigenen vier Wände werden oft als sicherer Rückzugsort von den Strapazen des Alltags gepriesen – nicht so von vielen Frauen, die Gewalt erst bei verschlossener Türe durch ihren Beziehungspartner erleben. Die Veranstaltungsreihe „Rechtspanorama" ließ Vertreter aus Praxis und Lehre im Dachgeschoss des Juridicums zusammenkommen, um die österreichischen Schutzmaßnahmen gegen Gewalt im sozialen Nahraum zu hinterfragen. Dabei zeigte sich das Podium mit der gesetzlichen Lage zufrieden, ortete jedoch mehrheitlich einen Schulungsbedarf der Behörden.
Wegweiserecht: "Wer schlägt, der geht"Das Wegweiserecht, welches mit dem ersten Gewaltschutzgesetz 1997 eingeräumt wurde, sei eine rechtliche Errungenschaft, eröffnete Katharina Beclin, Kriminologin an der Universität Wien, die Diskussion. Die Polizei könne durch den
§ 38a SPG Personen, von denen ein gefährlicher Angriff zu erwarten ist, aus der Wohnung wegweisen und ein Betretungsverbot verhängen - sogar gegen den Willen des Opfers. Davor hatten Frauen (in 95% sind die Angreifer männlich) nur die Möglichkeit aus der gemeinsamen Wohnung zu flüchten. Durch eine gerichtliche Einstweilige Verfügung konnte das Betretungsverbot verlängert werden. Das 2. Gewaltschutzgesetz 2009 (das Juridicum Journal
berichtete) weitete den Opferschutz aus: das Betretungsverbot auf 14 Tage, die Einstweilige Verfügung auf max 6 Monate. Neuerungen im StGB machen zudem die fortgesetzte Gewaltausübung strafbar - häusliche Gewalt findet nämlich oft über Jahre hinweg statt.
Polizei bedarf gezielter Schulungen Die Gesetze seien zwar gut, genügen alleine jedoch nicht, kritisierte Alexandra Weissenbacher, Juristin bei der Interventionsstelle gegen Gewalt. Die notwendige Sorgfalt der Strafjustiz sei dringend erforderlich. Es sei schon zu Mordfällen gekommen, bei denen die Polizei der häuslichen Gewalt im Vorfeld nicht mit dem nötigen Ernst begegnete. Diese habe oft kein Verständnis für die Dynamik von Gewaltbeziehungen und die Ohnmacht der Opfer. Dass es die Polizei nicht ganz so einfach habe, gab Herwig Lenz von der Präventionsabteilung des Bundeskriminalamts zu bedenken. Diese müsse die Situation vor Ort sofort einschätzen und über eine Wegweisung entscheiden, die häufig tiefgreifende Auswirkungen in den Alltag der Betroffenen habe. Es stimme aber, dass die Polizei gezielter Schulungen bedürfe. Psychische Gewalt sei für die Polizei oft nicht leicht erkennbar.
Den Bedarf an Schulungen sah auch Beclin und wünschte sich diese auch für den Gesundheitsbereich, den Opfer - oft als solche unerkannt - aufsuchen würden. Weissenbacher forderte zudem, dass schon bei der ersten Tat öfter Weisungen ausgesprochen würden, die Therapien, Männerberatungen und Kontaktverbote vorsehen. Ebenso sei eine bessere Beweissicherung und eine Zusammenarbeit der Behörden unumgänglich. Angela Ivezic vom Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen wünschte sich mehr Aufklärungsarbeit für und im Umgang mit Migrantinnen. Frauen mit Migrationshintergrund erleben oft nicht nur die übliche Gewaltspirale, sondern sind zudem von ihren Männern hinsichtlich der Aufenthaltsbewilligung abhängig, haben keine Kenntis über die eigenen Rechte und Angst vor der Exekutive.
Zu sparsamer Umgang mit U-Haft? Ins Feuer der Kritik stellte Weissenbacher auch die Staatsanwaltschaft, die in viel mehr Fällen eine U-Haft - unabhängig vom Verhalten des Opfers - beantragen müsste. Dem widersetzte sich erwartungsgemäß Ursula Kropiunig von der Staatsanwaltschaft Wien. Die Voraussetzungen für eine U-Haft würden oft nicht vorliegen, etwa gebe es keinen dringenden Tatverdacht oder keine Verhältnismäßigkeit. Die U-Haft sei immerhin ein massiver Grundrechtseingriff. In vielen Fällen würden Frauen nicht mitarbeiten und wenig später die Aussage verweigern. Ohne andere Zeugen und ohne Aussage des Opfers komme es zu erheblichen Beweisschwierigkeiten, auch wenn die Anzeichen auf eine Gewalttat hinweisen würden. Die Gesetzeslage sei hier vielleicht reformbedürftig, da es keinen eigenen Tatbestand für Gewaltdelikte in der Familie gebe. In diesem Zusammenhang machte Beclin darauf Aufmerksam, dass der "in dubio pro reo" Satz für Angeklagte und nicht für die Frage einer Anklageerhebung gelte. Hier sollte ein anderer Maßstab von der Staatsanwaltschaft angelegt werden.