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DISKRIMINIERUNGSVERBOT

Temelín: Tschechische Betriebsgenehmigung auch für Österreich maßgeblich


Tschechien erteilte dem Atomkraftwerk Temelín eine Betriebsgenehmigung - Österreich muss diese aufgrund einer Vorabentscheidung des EuGH akzeptieren. Eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von Anlagen, für die in einem anderen Mitgliedstaat eine behördliche Genehmigung erteilt wurde, verstößt gegen das Diskriminierungsverbot.

Das Land Oberösterreich als Grundstückseigentümer sowie weitere private Kläger schlossen sich zusammen und brachten eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber von Temelín ein, da schädliche Einwirkungen befürchtet wurden. In einem Vorabentscheidungsverfahren (C-115/08) hat der EuGH entschieden, dass die österreichischen Gerichte in ihrer Beurteilung die tschechische Betriebsgenehmigung berücksichtigen müssen.

Der EuGH stellte zunächst fest, dass die im Kernkraftwerk Temlín betriebene industrielle Anlage in den Anwendungsbereich des EAG-Vertrags (Gründungsvertrag der Europäischen Atomgemeinschaft: EURATOM) fällt. Sodann verweist er darauf, dass ein im Ausland betriebene Anlage, die nach dem Recht des Mitgliedsstaates errichtet wurde, mit der Situation von Staatsangehörigen vergleichbar ist. Das in Art 12 EG-Vertrag geregelte Diskriminierungsverbot, kann daher auch auf Ungleichbehandlung von ausländischen und inländischen Unternehmen angewendet werden.

Gesundheitsschutz rechtfertigt Diskriminierung nicht

Oberösterreich führte zu seiner Rechtfertigung an, den notwendigen Schutz des Lebens der öffentlichen Gesundheit, sowie den Schutz des Eigentums zu verteidigen. Der EuGH folgerte hingegen, dass im Hinblick auf die letztgenannten Schutzziele eine Diskriminierung nicht erforderlich und deshalb unverhältnismäßig sei. Es besteht ein ausreichender Schutz durch den gemeinschaftlichen Rahmen. Vor allem die Genehmigung ist Teil des Gemeinschaftssystems, mit dem der Schutz der Bevölkerung vor nuklearen Gefahren sichergestellt werden soll. Sie auszublenden ist daher regelungswidrig und verstößt gegen das Diskriminierungsverbot. Österreich kann sich weder auf rein wirtschaftliche Gründe wie dem Schutz der Wirtschaftsteilnehmer noch auf die Notwendigkeit das Leben, die öffentliche Gesundheit, die Umwelt oder das Eigentumsrecht zu schützen, berufen.

Gemeinschaftssystem bietet ausreichenden Schutz

Aus der Anwendbarkeit des EAG-Vertrags folgert der EuGH, dass die einzelnen Mitgliedsstaaten über die Kompetenz verfügen ein Genehmigungssystem zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu schaffen. Weiters hat die Kommission, nach dem Beitritt der Tschechischen Republik, dessen Grundnormen für den Gesundheitsschutz überprüft und Empfehlungen ausgesprochen sowie deren Umsetzung beobachtet. Der EAG-Vertrag, das Übereinkommen über nukleare Sicherheit und die RL 96/29/Euratom bieten im Falle einer Funktionsstörung ein gemeinschaftrechtliches Schutzsystem, dass umfassende Handlungsmöglichkeiten garantiert.





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