In der Rechtssache Brüstle gegen Greenpeace (C-34/10) hat vor kurzem der Generalanwalt die
Schlussanträge zur Auslegung von
Art 6 Abs 2 lit c der Richtlinie RL 98/44/EG erstattet. Als nicht patentierbar gilt nach der Richtlinie die
Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken. Vorlegendes Gericht ist der deutsche Bundesgerichtshof (BGH). Der Generalanwalt unterschied in seinem Schlussantrag zwischen
totipotenten und
pluripotenten Zellen. Erstere können sich zu einem vollständigen Menschen entwickeln, während letztere sich zu jedem Zelltyp entwickeln können – jedoch nicht zu einem vollständigen Individuum. Somit kommt der Generalanwalt zum Ergebnis, dass totipotente Zellen als menschliche Embryonen zu sehen und damit von der Patentierung ausgeschlossen seien. Pluripotente Zellen seien zwar keine menschlichen Embryonen, aber ein Verfahren, das vorherige Zerstörung oder Schädigung des Embryos erfordere, dürfe ebenfalls nicht patentiert werden, hieß es weiter in den Schlussanträgen.
Was ist ein Embryo im rechtlichen Sinn? Der Generalanwalt empfiehlt somit dem Gerichtshof in seinem Antrag, die Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen dahingehend auszulegen, dass ein menschlicher Embryo von der Befruchtung an auf totipotente Zellen sowie auf den gesamten Prozess der Entwicklung und Entstehung des menschlichen Körpers anzuwenden sei. Dies gelte insbesondere für die sogenannten
Blastozyste. Sollen totipotente Zellen aus unbefruchteten Eizellen, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften menschlichen Zelle transplantiert worden ist, gewonnen werden, so sei dies ebenfalls als menschlicher Embryo zu klassifizieren. Es existiere jedoch auch eine Ausnahme von dem Verbot der Patentierbarkeit: Für Erfindungen, die
therapeutische oder diagnostische Zwecke verfolgen und auf den menschlichen Embryo zu dessen Nutzen angewandt werden.
Der Patentwerber im gegenständlichen Fall, Oliver Brüstle, beschäftigt sich mit der Herstellung von isolierten und gereinigten neuralen Vorläuferzellen aus embryonalen Stammzellen. Diese sollen zur Therapie von neuralen Defekten verwendet werden. Ziel ist es, Hirnzellen in das Nervensystem zu transplantieren um neurologische Erkrankungen wie Parkinson zu behandeln. Er argumentierte, dass es sich bei embryonalen Stammzellen um pluripotente Zellen handelt. Im Jahr 1997 meldete er das Patent an, gegen das Greenpeace Klage erhob, da die Erfindung von der Patentierung nach
§ 2 des deutschen Patentgesetzes ausgeschlossen sei.
Der EuGH ist an die Schlussanträge des Generalanwalts nicht gebunden, er folgt diesen jedoch in den meisten Fällen.